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Nationalrat räumt Ehegatten Vorkaufsrecht für Bauernbetriebe ein

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Bern,

Wird ein Bauernbetrieb verkauft, sollen der Ehepartner oder die Ehepartnerin der verkaufenden Person ein Vorkaufsrecht erhalten. Dieser Auffassung ist der Nationalrat. Er will das bäuerliche Bodenrecht entsprechend anpassen.

Bauernbetrieb
BaWird ein Bauernbetrieb verkauft, sollen der Ehepartner oder die Ehepartnerin der verkaufenden Person ein Vorkaufsrecht erhalten. (Symbolbild) - keystone

Zweck des bäuerlichen Bodenrechts ist, für Bauern und Bäuerinnen Land zu sichern und sicherzustellen, dass sie diese Flächen selbst bewirtschaften. Es soll verhindern, dass Landwirtschaftsland zu überhöhten Preisen verkauft wird und dazu beitragen, Familienbetriebe zu bewahren.

Vorkaufsrechte sollen selbstbewirtschaftende Familienmitglieder sowie Pächterinnen und Pächter vor Landverlusten schützen. Ehegattinnen und Ehegatten von Verkaufenden haben dieses Vorkaufsrecht heute nicht. Das soll mit der vom Nationalrat am Mittwoch mit 189 zu 2 Stimmen und mit einer Enthaltung angenommenen Vorlage zur Modernisierung des bäuerlichen Bodenrechts anders werden.

Das Vorkaufsrecht soll die Stellung von Ehefrauen und Ehemännern auf Bauernbetrieben verbessern. Voraussetzung ist aber, dass die Partnerinnen und Partner den Betrieb selbst bewirtschaften wollen, und ihr Vorkaufsrecht steht hinter jenem von Nachkommen. Im Nationalrat war die Anpassung nicht umstritten.

Diskutiert wurde, wann ein Betrieb von einer Kapitalgesellschaft bewirtschaftet werden kann. Der Bundesrat will, dass drei Viertel des stimmberechtigten Eigenkapitals und der Stimmrechte in Händen von Personen sein müssen, die das Grundstück bewirtschaften, und dass zudem alle Anteilsrechte natürlichen Personen gehören.

Damit war der Nationalrat einverstanden. Eine rot-grüne Minderheit hätte ergänzen wollen, dass alle diese Anteilsnehmer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, unterlag aber. Eine bürgerliche Minderheit wiederum wollte nicht vorschreiben, dass die über die drei Viertel hinausgehenden Anteilsrechte zwingend natürlichen Personen gehören müssen. Das hätte auch Holdinggesellschaften zugelassen. Auch dieser Antrag fand keine Mehrheit.

Genossenschaften sollen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, namentlich Aktiengesellschaften oder GmbHs, als Selbstbewirtschafter nicht anerkannt werden können. Diese von SP, Grünen und GLP gewollte Ergänzung lehnte der Rat ab.

Zu reden gab auch, in welchem Umfang landwirtschaftliche Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet werden dürfen. Der Nationalrat war mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden, die Belastungsgrenze nach oben zu verschieben, um damit Finanzierungen zu erleichtern. Die SVP beantragte erfolglos eine etwas weniger höhere Limite.

Die Vorlage geht nun an den Ständerat.

Kommentare

User #5662 (nicht angemeldet)

Also wen man sich Betriebswirtschaftlich nicht Offiziel vereinigt, kann man Betrieb so 2mal an Wand fahren---- Aber klar unter der Decke der nettigkeit scheint dies ganz ok---

User #2914 (nicht angemeldet)

Wusste nicht, dass das noch nicht besteht. Wo leben wir eigentlich!

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