Namensnennung in Prozess verletzt keine Persönlichkeitsrechte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Genfer Geschäftsmanns gegen die Ringier AG abgewiesen.

Der Kläger sah seine Persönlichkeitsrechte durch die Berichterstattung über einen grossen Wirtschaftsprozess verletzt. Das Bundesgericht entschied, dass die identifizierende Berichterstattung über einen Mitbeschuldigten im Wirtschaftsprozess vor einem Zürcher Gericht rechtmässig war, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Konkret wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Aargauer Obergerichts ab. Ursprünglich hatte das Bezirksgericht Zofingen AG die Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung abgelehnt.
Auslöser waren Artikel im «SonntagBlick» auf «Blick»-Online vom Januar 2022, die den Prozess rund um einen ehemaligen Bankmanager thematisierten. Der Kläger, ein Geschäftspartner, wurde darin namentlich genannt und mit Details zu seinem Vermögen und seinen Unternehmen beschrieben.
Dieser sah eine Persönlichkeitsverletzung und forderte die Löschung seiner Daten aus den Online-Archiven. Er argumentierte, die Berichterstattung habe die Unschuldsvermutung verletzt. Die Berichte hätten falsche Tatsachenbehauptungen enthalten, da er später teilweise freigesprochen worden sei.
Auch die identifizierende Berichterstattung sei unzulässig gewesen, da er keine Person der Zeitgeschichte sei. Der Zeitungsartikel basierte weitgehend auf der Anklageschrift gegen den Bankmanager.
Auf Unschuldsvermutung hingewiesen
Das Bundesgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen gestützt, wonach die Artikel professionell aufbereitet waren. Der «SonntagsBlick» habe darauf hingewiesen, dass für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung gelte und lediglich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergegeben würden. Ein Durchschnittsleser habe verstehen können, dass es noch kein gerichtliches Urteil gegeben habe.
Ein Streitpunkt war auch die Namensnennung. Gemäss Bundesgericht ist der Kläger als ine relative Person der Zeitgeschichte einzustufen. Es habe sich um einen bedeutenden Wirtschaftsstrafprozess gehandelt, daher habe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestanden. Das Interesse der Gesellschaft an der Kontrolle der Justiz wiege in diesem Fall schwerer als der Schutz der Privatsphäre.
Kein Update der Archivbeiträge
Der Kläger machte auch geltend, dass die Artikel, die weiterhin online abrufbar seien, durch spätere Teilfreisprüche unwahr geworden seien. Das Bundesgericht stellte, wie das Obergericht, klar: Die Rechtmässigkeit einer Berichterstattung werde nach dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung beurteilt.
Medienhäuser sind gemäss Urteil des Bundesgerichts nicht verpflichtet, Archivbeiträge laufend an neue Entwicklungen anzupassen, sofern das Veröffentlichungsdatum für den Lesenden klar erkennbar sei. Eine korrekte Wiedergabe von Anklagevorwürfen wird nicht nachträglich unwahr, nur weil ein Gericht später anders entscheidet, wie das Bundesgericht sinngemäss festhält. (Urteil 5A_405/2025 vom 13.3.2026)










