Mysteriöse Päckli aus Asien verunsichern Leserin
Unterwäsche, Mückenstecker und kitschige Uhren – in den letzten sechs Monaten landete all dies bei einer Leserin im Briefkasten. Unbestellt und unerwünscht.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Nau.ch-Leserin erhielt in den letzten Monaten unbestellte Ware zugeschickt.
- Die Stiftung für Konsumentenschutz erklärt, was man mit solcher Post machen kann.
Unterwäsche in der Grösse XXXXXXXXXL, Mückenstecker und kitschige Uhren – in den letzten sechs Monaten landete all dies bei Nau.ch-Leserin Maria* im Briefkasten. Unbestellt und unerwünscht.
«Auf den Päckli stand immer meine Adresse, adressiert waren sie aber an eine ‹Maya›», so die Leserin. Der Absender: Zweimal Taiwan, einmal Singapur.

Woher die Pakete stammen und weshalb sie diese erhielt, kann sich Maria nicht erklären. «Ich habe die Sachen sicher nicht bestellt.» Auch ihre Nachbarn hätten nichts Derartiges gekauft.
Belästigt fühlt sich Maria ob der ungebetenen Post nicht: «Ich finde es ziemlich lustig und schräg.» Einzig der Gedanke, dass nun jemand vergebens auf seine Bestellung warten könnte, bereitet ihr ein wenig Sorgen.
Ein ungewöhnlicher Fall
Bei der Stiftung für Konsumentenschutz hört man zum ersten Mal von einem solchen Fall. «Es kommt ab und zu vor, dass sich Leute bei uns melden, die unbestellte Ware zugestellt bekommen. Meistens handelt es sich dabei aber um unbewusst und ungültig abgeschlossene Aboverträge», erklärt die Geschäftsleiterin Sara Stalder gegenüber Nau.ch.

Auch über die möglichen Gründe für diese Sendungen kann Stalder nur spekulieren. Normalerweise sei das Ziel hinter solchen Sendungen, die Empfänger zum Zahlen zu bringen. Eine Rechnung lag den Paketen aber nie bei, sagt die Nau.ch-Leserin.
Was tun mit unbestellter Ware?
Was also sollen Empfänger von unbestellter Ware tun? Stalder verweist auf ein Merkblatt ihrer Stiftung. Grundsätzlich müsse unbestellte Ware nie bezahlt werden.

Der Grund dafür liegt im Gesetz: Gemäss Artikel 6a des Obligationenrechts stellt die Zusendung unbestellter Sachen keinen Antrag zu einem Vertragsabschluss dar. Deshalb kann gar kein Vertrag zwischen Empfänger und Absender zustande kommen.
Auch ist man nicht verpflichtet, die Ware zurückzuschicken. Man darf sie also behalten und benutzen – oder wegwerfen. Nau.ch-Leserin Maria hat sich für Letzteres entschieden: «Die Unterhose in Grösse 9XL ist mir zum Glück zu gross», sagt sie mit einem Augenzwinkern.
*Name der Redaktion bekannt