Luzerner Anwalt ging laut Bundesgericht zu weit

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Lausanne,

Ein Luzerner Anwalt muss 500 Franken Busse zahlen, weil er in einem Strafprozess eine Staatsanwältin zu heftig kritisiert hatte. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Anwalts zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Anwalts abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Anwalts abgewiesen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Luzerner Anwalt muss 500 Franken Busse bezahlen, weil er vor Gericht eine Staatsanwältin kritisiert hat.
  • Der Anwalt bezeichnete die Staatsanwältin unter anderem als inkompetent.
  • Das Bundesgericht hat nun die eingereichte Beschwerde des Anwalts abgewiesen.

Die Verhandlung vom 31. August 2017 vor dem Luzerner Kriminalgericht war höchst lebendig: Obwohl der Gerichtspräsident den Anwalt mehrmals zur Ordnung gerufen hatte, kritisierte dieser die Arbeit der Staatsanwältin. Er bezeichnete die Frau wiederholt als inkompetent und hielt ihr vor, das Recht nicht genügend zu kennen.

Er deutete insbesondere darauf hin, dass sie kaufmännisch und treuhänderisch ausgebildet sei und kein Jurastudium absolviert habe. Ihre Ausbildung in ihrer Funktion als Staatsanwältin verglich er mit einem Velomechaniker, der als operierender Arzt tätig sei.

Trotz mehrmaliger Ermahnung hielt der Anwalt schliesslich fest, die Staatsanwältin erfülle die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, da sie kein Jura-Studium abgeschlossen habe. Diesen mündlich geäusserten Vorwurf wiederholte er später in einem Brief an mehrere Kantonsräte.

Die Aufsichtsbehörde belegte den Mann mit einer Busse von 500 Franken. Diesen Entscheid zog er zuerst ans Kantons- und schliesslich ans Bundesgericht weiter.

Bundesgericht weist Beschwerde zurück

Was die Aussagen zur Wählbarkeit der Staatsanwältin angeht, hält das Bundesgericht diese nicht für abwegig. Gemäss Gesetz ist wählbar, wer eine abgeschlossene juristische Ausbildung und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt.

Was dagegen die Äusserungen vor Gericht angehen, so folgten die Richter in Lausanne der Vorinstanz. Diese hätten diffamierenden Charakter und seien über das zulässige Mass an Kritik und Provokation hinausgegangen.

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