Ein Entscheid des Bundesgerichts in Lausanne zeigt: Das Teilen oder Liken von ehrverletzenden Posts kann künftig strafbar sein.
Ein nach oben zeigender Daumen (Facebook-Logo für «gefällt mir») spiegelt sich im Auge des Betrachters. Foto: Friso Gentsch/Illustration
Ein nach oben zeigender Daumen (Facebook-Logo für «gefällt mir») spiegelt sich im Auge des Betrachters. Foto: Friso Gentsch/Illustration - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Teilen oder Liken von Facebook-Posts kann wegen übler Nachrede strafbar sein.
  • Das Bundesgericht bestätigt heute einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

Das Drücken des «Gefällt mir»- oder «Teilen»-Buttons bei Facebook kann künftig strafbar sein. Gilt der Like oder das Teilen nämlich einem ehrverletzenden Beitrag kann dies eine tatbestandsmässige Handlung darstellen. Dies, wenn der betreffende Beitrag dadurch einem Dritten mitgeteilt wird.

Das Bundesgericht bestätigt heute Donnerstag einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Obergericht muss nun im konkreten Fall nochmals prüfen, ob die weiterverbreiteten Inhalte tatsächlich üble Nachrede darstellen.

Zu bedingter Geldstrafe verurteilt

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte 2018 einen Mann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe. Ihm wurde vorgeworfen, in einem Mail und einem Facebook-Kommentar ehrverletzende Aussagen gegen eine Drittperson gemacht zu haben.

Er habe zudem bei Facebook-Beiträgen anderer, in denen der Drittperson rechtes, «braunes» sowie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen wurde, eine «Gefällt mir»- oder «Teilen»-Markierung gesetzt.

Lausanne
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Damit habe er laut dem Obergericht eine üble Nachrede «weiterverbreitet». Der Verurteilte erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts gilt nun die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede.

Sowohl das Drücken des «Gefällt mir»-Buttons, als auch das Drücken des «Teilen»-Buttons auf Facebook können für eine bessere Sichtbarkeit und Verbreitung des Beitrags auf Facebook sorgen. Ob aber tatsächlich eine strafbare Weiterverbreitung vorliegt, muss im Einzelfall untersucht werden.

Beschwerde gutgeheissen

Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die gelikten und geteilten Nachrichteninhalte an Personen gelangt seien, die nicht dem Abonnentenkreis des ursprünglichen Autors angehörten.

Im Ergebnis heisst das Bundesgericht die Beschwerde dennoch gut. Es weist die Sache zu einem neuen Entscheid zurück an das Obergericht. Dieses habe den Beschuldigten bisher zu Unrecht von der Möglichkeit ausgeschlossen, die Wahrheit der erhobenen Vorwürfe zu beweisen.

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