Nach dem versehentlichen Abschuss eines Lamas im Muotathal fordert die Tierrechtsorganisation Peta ein Verbot der Hobbyjagd. Juristisch gilt der Abschuss eines Lamas wie auch jener eines Pferdes vor drei Wochen im Oberengadin nicht als Fehlabschuss.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade Hobbyjäger würden zuweilen vorschnell abdrücken, kritisierte die Tierrechtsorganisation Peta am Freitag in einer Mitteilung.

Ein Verbot der Hobbyjagd in der Schweiz sei «überfällig». Jedes Jahr seien Fehlschüsse für erhebliches Leid bei hunderttausenden Tieren verantwortlich. Auch Menschen würden immer wieder getroffen, verletzt oder sogar getötet.

Das mediale Echo auf den irrtümlichen Abschuss des zum Herdenschutz eingesetzten Tiers war beträchtlich. Manuel Wyss, Abteilungsleiter Jagd und Wildtiere im Kanton Schwyz, machte nach Bekanntwerden des Vorfalls zwei Tage lang fast nichts anderes, als Telefonauskünfte zu geben, wie er dem «Boten der Urschweiz» am Freitag in einem Interview verriet.

Weshalb ein Jäger ein Lama nicht von einem Hirsch unterscheiden könne, könne er sich nicht erklären. Im Moment laufe ein Verfahren, das die Umstände der Schussabgabe ermittle. Der Jäger habe den Fehlschuss nicht gemeldet, wie dies eigentlich seine Pflicht gewesen sei.

Der vorliegende Fall zeige exemplarisch, dass dies meistens sowieso irgendwann ans Licht komme. Dem fehlbaren Jäger sei sofort das Jagdpatent entzogen worden. Ob er noch weitere Konsequenzen zu tragen hat, ist laut Wyss Sache der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

In der ersten Septemberhälfte hatte auch im Oberengadin ein Jäger Schwierigkeiten, ein Pferd von einem Rehbock zu unterscheiden. Das Pferd musste nach dem Fehlschuss eingeschläfert werden.

Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) führe keine Statistik über solche Fehlabschüsse, erklärte Simon Meier, Leiter von Wildtier Schweiz, auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.

Jagdrechtlich beinhalte der Begriff Fehlabschuss den versehentlichen Abschuss eines Wildtiers, welches nach geltender Regelung nicht freigegeben ist. Also zum Beispiel, wenn man ein männliches anstatt ein weibliches Tier schiesse.

Nutztiere gehörten per Gesetz nicht unter das Jagdgesetz und würden deshalb nicht in der eidgenössischen Jagdstatistik geführt, so Meier. Laut geltendem Jagdgesetz des Bundes muss jeder Jäger eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Der fehlbare Jäger ist schadenersatzpflichtig. Im übrigen gilt das Obligationenrecht über unerlaubte Handlungen.

Für Vergehen sieht das Jagdgesetz eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Für Übertretungen droht eine Busse bis zu 20'000 Franken.

Auch die eidgenössische Jagdstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) weist in ihrer jährlichen Fallwild-Bilanz die Fehlschüsse respektive die irrtümlichen Abschüsse von Nicht-Wildtieren nicht explizit aus.

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