Kündigung von Aargauer Skeptiker-Lehrerin war rechtens
Eine Lehrerin aus dem Kanton Aargau wehrte sich im Herbst 2020 gegen die Maskenpflicht und wurde entlassen. Ein Gericht hat nun der Schule Recht gegeben.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Lehrerin weigerte sich im Herbst 2020 die Masken-Pflicht in ihrer Schule einzuhalten.
- Sie wurde daraufhin fristlos entlassen und wehrt sich seither gegen diese Entscheidung.
- Bei der Schlichtungskommission blitzte sie ab, auch ein Gericht hat gegen sie entschieden.
Eine Aargauer Primarlehrerin wurde im Herbst 2020 fristlos entlassen, als sie sich gegen die Corona-Massnahmen an ihrer Schule wehrte. Die Frau wollte keine Maske tragen und legte dem Schulleiter nach der zweiten Aufforderung ein entsprechendes Attest vor. Bei dem Dokument handelte es sich jedoch nicht um ein persönliches Attest von einem Hausarzt, sondern um ein generelles Schreiben aus dem Internet.
Noch am selben Tag wurde die Frau schliesslich vom Schulleiter freigestellt und später fristlos entlassen. Seither versucht sich die Primarlehrerin auf dem Rechtsweg gegen die Entlassung zu wehren – laut der «Aargauer Zeitung» jedoch bisher erfolglos.
Zuerst versuchte die Frau demnach ihr Glück bei der Schlichtungskommission für Personalfragen. Dort forderte sie, dass ihr der Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin bezahlt wird. Ausserdem verlangte sie eine Entschädigung von 9500 Franken.
Die Schlichtungskommission empfand die fristlose Kündigung jedoch als gerechtfertigt. Die Frau zog den Fall deshalb weiter ans Aargauer Verwaltungsgericht – doch blitzte auch dort ab.
Verwaltungsgericht: «Vor Kündigung wie erforderlich verwarnt»
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Frau keine Maske tragen wollte und sich aus freien Stücken entschieden habe, sich der Maskenpflicht nicht zu unterwerfen. Das Gericht hielt fest, dass die Lehrerin gegenüber dem Schulleiter angegeben habe, dass die Maske mit ihrem Gewissen nicht vereinbar sei, weil sie den Unterricht störe.
Dass ihr Attest nicht akzeptiert werde, damit habe die Lehrerin gerechnet, heisst es weiter. Zudem sei sie vor der Kündigung wie erforderlich verwarnt worden. Weiter merkte das Gericht an, dass die Lehrerin ihre Kündigung hätte abwenden können. Stattdessen habe sie es aber vorgezogen, sich trotz «drohendem Stellenverlust von ihrer Überzeugung leiten zu lassen». Die Folgen davon müsse sie selber tragen, das gelte auch für die finanziellen.

Die Klage der Lehrerin wurde dementsprechend auch vom Verwaltungsgericht abgewiesen – zudem muss sie nun der betroffenen Einwohnergemeinde eine Parteienentschädigung von 3000 Franken bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.