Das Berggasthaus Aescher beschwert sich über Drohnen, welche um die Gaststätte fliegen. An manchen Orten sind die fliegenden Kameras ganz verboten.
drohnen
Drohnen sind in der Schweiz meist in Fussballstadien verboten. Auch die Nachbarin darf nicht ohne Einverständnis gefilmt werden. - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berggasthaus Aescher stört sich an Drohnenflügen über essenden Gästen.
  • Das BAZL klärt auf, wo man mit Drohen fliegen darf und wo nicht.

Das Berggasthaus Aescher beklagte sich diese Woche über Drohnen, welche um die Gaststätte fliegen. Die Pächter des Lokals forderten ein Gesetz, welches der Drohnenflut ein Ende bereitet. Wirtin Melanie Gmünder möchte nun mit einer Volksinitiative gegen das Problem vorgehen.

Keine gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich sind Drohnenflüge in der Region des Berggasthauses erlaubt. Da keine nationale Regelung besteht, müsste der Kanton Appenzell Innerrhoden oder die Gemeinde Wasserauen selbst über ein entsprechendes Verbot befinden.

Landammann Daniel Fässler antwortete auf Anfrage eines Grossrates, dass «ein flächendeckendes Verbot für Drohnenflüge im Kanton» derzeit nicht möglich sei. In derselben Antwort vom 1. April hiess es aber weiter, dass eine gesetzliche Grundlage in Auftrag gegeben werde.

Hier dürfen Drohen fliegen

Drohnenkarte
Eine Karte des BAZL zeigt, wo eine Drohne am Boden bleiben muss. - BAZL

Eine Karte des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) illustriert, wo Drohnen nur eingeschränkt geflogen werden dürfen oder gar verboten sind.

In den geschützten, gelben Gebieten (Jagdbanngebiete) sind zivile Drohnenflüge komplett verboten. Ebenso in den violett eingefärbten Bereichen. Diese Gebiete liegen innerhalb von fünf Kilometern zu einem Flughafen. In den blau markierten Gebieten ist der Betrieb einer Drohne nur erlaubt, sofern nicht höher als 150 Meter geflogen wird.

Nachbarn dürfen nicht gefilmt werden

BAZL-Mediensprecher Christian Schubert erklärt gegenüber Nau, was es zu beachten gilt. «Das BAZL appelliert an die Drohnenpiloten, stets rücksicht- und respektvoll zu fliegen», so Schubert. Er beschreibt einige Szenarien wie folgt:

- Bei einem Flughafen: «Im Umkreis von fünf Kilometern rund um Schweizer Flughäfen und Heliports darf nur mit einer Sonderbewilligung geflogen werden. Diese kann beim Flugplatzleiter oder Skyguide angefordert werden.»

- Über einem Fussballstadion während eines Spiels: «Je dichter Menschen beieinander stehen, desto grösser ist das Risiko, dass beim Absturz einer Drohne eine Person verletzt werden kann. Daher braucht es für solche Fälle immer eine Bewilligung durch das BAZL, auch für Fussballstadien. Für Hochzeiten oder Firmenfeste gibt es dafür auch einfachere Standardbewilligungen.»

- Über dem Balkon der Nachbarn (z. B. wenn sie/er im Bikini/Badehose da liegt): «Für den Betrieb von Drohnen gelten das Datenschutzgesetz und die zivilrechtlich verankerten Schutzrechte der Privatsphäre. Daher sind Drohnenflüge über Privatgrundstücke, vor Balkonen oder über öffentliche Orte, wo sich Menschen aufhalten, verboten.»

- Um das Bundeshaus: Hier gilt dasselbe wie beim Flug über Privatgrundstücke.

Für Filmaufnahmen, auf welchen Einzelpersonen erkennbar sind, braucht es immer das Einverständnis der Betroffenen.

Jede Person kann gegen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte bei der lokalen Polizei Anzeige erstatten, so Schubert. Dies sei dann der Fall, wenn man beispielsweise von einer Drohne gefilmt oder das Privatgrundstück überflogen wird.

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