Gericht hebt verschärfte Sicherheitsmassnahmen für Güterverkehr auf
Das Bundesverwaltungsgericht hat die nach dem Güterzugunfall im Gotthard-Basistunnel vom Bund verschärften Sicherheitsmassnahmen aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die nach dem Güterzugunfall im Gotthard-Basistunnel vom Bund verschärften Sicherheitsmassnahmen für den Güterverkehr aufgehoben. Das Bundesamt für Verkehr muss die Sache neu beurteilen.
Mehrere europäische Bahngesellschaften hatten gegen die Vorschriften Beschwerde eingereicht, wie aus den am Freitag veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erliess die Massnahmen im Herbst 2025 als Reaktion auf die Entgleisung eines Güterzuges im Gotthard-Basistunnel am 10. August 2023. Ursache des Unfalls war ein Radbruch. Die neuen Regeln sahen unter anderem einen minimalen Raddurchmesser von 864 Millimetern für bestimmte Radsatztypen vor. Zudem wurden wagentechnische Untersuchungen nach festgelegten Kilometerleistungen vorgeschrieben.
Kritik an nationalem Alleingang
Die Beschwerdeführerinnen, darunter Halterinnen und Instandhaltungsfirmen von Güterwagen, kritisierten die Anordnungen als unverhältnismässig und wirtschaftlich unzumutbar. Sie argumentierten, die Massnahmen seien technisch nicht ausreichend begründet und würden wertvolle Ressourcen in den Werkstätten binden, ohne die Sicherheit nachweislich zu erhöhen.
Zentral war der Vorwurf, der nationale Alleingang der Schweiz verstosse gegen den Grundsatz der so genannten Interoperabilität. Dieser soll den freien und technisch einheitlichen Schienenverkehr in Europa gewährleisten. Die Firmen machten geltend, dass bereits ein harmonisiertes europäisches Verfahren zur Untersuchung des Problems laufe.
Zuletzt hatten sich europäische Behörden und die Branche Anfang August denn auch auf strengere Sicherheitskontrollen für Güterwagen geeinigt. Sie sollen in Zukunft häufiger kontrolliert werden. Die neuen Regeln sind im fünften Bericht der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) zum Unfall im Gotthardtunnel festgeschrieben.
Rechtswidriges Vorgehen
Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Beschwerden hauptsächlich aus formellen Gründen. Die vom BAV erlassenen Massnahmen stünden im Widerspruch zu den in der Schweiz verbindlichen technischen Spezifikationen der EU für die Interoperabilität (TSI).
Nationale Abweichungen von diesen Regeln seien zwar möglich, etwa als dringliche Präventionsmassnahme nach einem Unfall oder als sogenannter Sonderfall. Die Schweiz müsse ein solches Vorgehen aber nach einem staatsvertraglich und gesetzlich festgelegten Verfahren bei der EU notifizieren. Dies habe das BAV unterlassen. Die Anordnung der Massnahmen in Form einer Allgemeinverfügung sei daher rechtswidrig gewesen.
Das Gericht wies die Angelegenheit an das BAV zurück. Dieses muss nun prüfen, ob und in welcher Form nationale Anforderungen an Güterwagen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen erlassen werden können. (Urteile A-8992/2025, A-781e6/2025, A-7842/2025 und A-8986/2025, A-7839/2025 vom 18.8.2026)










