Gefängnis Champ-Dollon: Keine Konventionsverletzung der Schweiz

Keystone-SDA
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Genève,

Ein Inhaftierter klagte gegen die Bedingungen seiner Haft im Genfer Gefängnis Champ-Dollon. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wies die Klage ab.

Champ-Dollon Gefängnis
Blick auf das Genfer Gefängnis Champ-Dollon. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Iraker klagte über eine unmenschlich kleine Zelle im Genfer Gefängnis Champ-Dollon.
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Klage ab.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen. Dem Kläger standen im Genfer Gefängnis Champ-Dollon während 98 Tagen weniger als vier Quadratmeter zur persönlichen Verfügung. Der verurteilte Iraker musste sich die Zelle mit zwei weiteren Männern teilen. Nicht allein diese Fläche ist für die Beurteilung eines konventionskonformen Freiheitsentzugs entscheidend.

Der Raum umfasste etwas mehr als zehn Quadratmeter. Persönlich standen dem Beschwerdeführer damit weniger als die vier Quadratmeter zur Verfügung. Dieses Mindestmass wird vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter empfohlen.

Europäischer Gerichtshof bestätigt Urteil

Der EGMR hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest: Bei der Prüfung, ob ein Freiheitsentzug vereinbar sei mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung, seien die gesamten Umstände zu beachten. Mitentscheidend seien Faktoren wie der Zugang zu sanitären Anlagen, Tageslicht in der Zelle, Aufenthalt im Freien, Betätigung und mehr.

Gefängnis Champ-Dollon GE.
Das Gefängnis in Champ-Dollon GE. - Keystone

Im konkreten Fall konnte der Betroffene täglich eine Stunde an die frische Luft und allwöchentlich eine Stunde Sport treiben. Er hatte die Möglichkeit, seine Zelle bei Besuchen zu verlassen oder alle zwei Wochen am Freitagsgebet teilzunehmen.

Häftling trat in Hungerstreik

Während eines Hungerstreiks im Mai 2015 ist der Mann gemäss Gerichtshof medizinisch versorgt worden. Nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt habe er zudem psychiatrische Betreuung erhalten. Gesamthaft zeige sich, dass die Bedingungen des Freiheitsentzugs nicht über das inhärente Ausmass an Einschränkungen und Unannehmlichkeiten hinausgegangen sei.

Der Mann wurde im April 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Mai 2015 trat er in einen Hungerstreik. Damit protestierte er gegen seine Verurteilung, die er als ungerechtfertigt betrachtete. Nach einem Suizid-Versuch wurde er für drei Tage in ein Spital gebracht.

Der Verurteilte verbrachte vom 18. April 2015 bis am 28. Juli 2015 98 Tage in der besagten Dreierzelle - unterbrochen durch den dreitägigen Spitalaufenthalt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht 2016 ab.

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