Bundesgericht

Fussball in Nachbars Garten landet vor Bundesgericht

Keystone-SDA
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Lausanne,

Der Nachbar eines Fussballplatzes in Dietlikon ZH hat vor Bundesgericht ein Eigen-Goal geschossen. Die letzte Instanz trat nicht auf seine Beschwerde wegen Amtsmissbrauchs ein. Der Mann klagte gegen einen Polizisten, der von im verlangt hatte, einen in seinem Garten gelandeten Fussball zurückzugeben.

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Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines gleichgeschlechtlichen Paares gegen Wohnungskontrolle abgewiesen.(Archivbild) - keystone

Die Ereignisse im Juni 2021 vor dem Haus des Mannes müssen dramatisch gewesen sein: Rund dreissig Personen verlangten von ihm den während des Spiels auf dem nahen Fussballplatz auf seinem Grundstück gelandeten Ball zurück.

Ein vor Ort ausgerückter Gemeindepolizist forderte den Mann auf, den Ball herauszurücken. Falls er das nicht tue, müsse er sich wegen Widerstands gegen eine polizeiliche Anweisung verantworten.

Der Mann klagte zum einen gegen die Amateur-Fussballer wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Zum anderen zeigte er den Polizisten an. Die Zürcher Justiz verweigerte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beamten, wogegen der Fussball-Nachbar vor Bundesgericht rekurrierte.

In seinem am Freitag veröffentlichten Urteil hält das oberste Gericht fest, dass die Kantone Regelungen treffen dürfen, um ihre Regierungsmitglieder und Exekutivkräfte vor unangebrachten Klagen zu schützen.

Zürich habe diese Kompetenz zu Recht angewendet. Beim mindesten Verdacht auf ein Delikt müsste aber die Erlaubnis zur Strafverfolgung erteilt werden, ruft das Gericht in Erinnerung.

In seiner Beschwerde machte der Fussballplatz-Nachbar auch geltend, der Ortspolizist habe nicht über die Rechtsgrundlagen verfügt, ihn mit einer Sanktionsandrohung zur Rückgabe des Balles aufzufordern.

Wie die Zürcher Vorinstanz befinden die Lausanner Richter, der Beamte habe den Dialog gesucht und schliesslich mit seiner Aufforderung die Besitzverhältnisse wieder hergestellt. Damit habe er die öffentliche Ordnung geschützt und somit seine Pflicht erfüllt.

Mit seiner Intervention habe er weder sich noch Dritten einen Vorteil verschafft. Auch der Beschwerdeführer sei nicht benachteiligt worden. Der Polizist habe sein Amt damit nicht missbraucht. (Urteil 1C_32/2022 vom 14 Juli 2022)

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