Einweg-E-Zigaretten in Basel-Stadt zu über 90 Prozent mangelhaft
Eine Untersuchung im Kanton Basel-Stadt zeigt alarmierende Mängel bei Einweg-E-Zigaretten und E-Liquids.

91 Prozent aller im Kanton Basel-Stadt getesteten Einweg-E-Zigaretten und E-Liquids weisen Mängel wie etwa zu hoher Blei- und Nikotingehalt auf. Das Kantonale Laboratorium hat 29 von 32 Proben beanstandet. Es sprach insgesamt 21 Verkaufsverbote aus, wie es am Montag mitteilte.
Die Fachleute untersuchten die Produkte nach toxischen Inhaltsstoffen und nach dem Schwermetallgehalt. In 21 Fällen waren die Inhaltsstoffe nicht deklariert, in 13 weiteren wurde das maximal zulässige Volumen überschritten.
Eine Probe enthielt Methylsalicylsäure in geringer Konzentration. Diese wird als reproduktionstoxisch eingestuft. Als weitere Verstösse gegen das Tabakproduktegesetz stellte das Kantonslabor bei einzelnen Proben auch Überschreitungen beim Nikotingehalt und bei der Mindesthaltbarkeit fest.
Bei den Proben kamen zudem Verstösse gegen das Chemikaliengesetz zum Vorschein. In fünf Proben war der Bleigehalt in den Elektronikbestandteilen über dem gesetzlichen Höchstwert, zudem waren manche Sicherheitsdatenblätter fehlerhaft, wie es im Communiqué heisst.
Nicht bezahlte Entsorgungsgebühren und fehlende EU-Konformitätserklärung
Das Labor stellte in elf Fällen fest, dass die Importeure die vorgezogenen Entsorgungsgebühren nicht bezahlten. In 14 Fällen stellt sich heraus, dass sie die für Elektrogeräte nötige EU-Konformitätserklärung nicht oder nur unvollständig vorlegen konnten.
Das Kantonslabor führte die Proben bei zehn Detailhändlern durch. Im Vergleich zu seiner Kampagne von 2023, in welcher es sämtliche Proben beanstandete, sieht es «kaum Verbesserungen» und wird weitere Marktkontrollen durchführen, wie es heisst.
Einweg-E-Zigaretten müssen entsorgt werden, sobald das Liquid aufgebraucht ist. Dabei entsorgen die Konsumentinnen und Konsumenten jedes Mal einen wiederaufladbaren Akku, der oft im Hauskehricht oder auf dem Boden landet. Die Verkaufsstellen stehen aber in der Pflicht, die Produkte zurückzunehmen.









