Der Bundesrat betont zwar immer wieder, es werde keine Impfpflicht gegen das Coronavirus geben, doch Arbeitgeber könnten sie von sich aus einführen.
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Darf der Arbeitgeber dem Personal eine Impfpflicht auferlegen? - Keystone/Nau.ch
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch ohne offizielles Impfobligatorium dürfen Arbeitgeber von sich aus handeln.
  • Eine Impfpflicht muss jedoch zur Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers nötig sein.

Die grössten Hoffnungen auf ein baldiges Ende der Corona-Pandemie ruhen auf den Impfstoffen, die in Rekordzeit entwickelt wurden. Grossbritannien hat als erstes europäisches Land am 8. Dezember mit flächendeckenden Impfungen gegen das Coronavirus begonnen.

Auch bei der Swissmedic laufen derzeit verschiedene Zulassungsverfahren. Die Impfstrategie sieht vor, als Erstes besonders gefährdete Personen zu impfen. Danach wären das Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt und das Betreuungspersonal von besonders gefährdeten Personen an der Reihe.

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Die Umfrage zeigt, dass die Impfbereitschaft seit August gesunken ist. - Ipsos/WEF

Doch die Impfbereitschaft in der Schweiz ist niedrig: Eine Umfrage zeigte im November, dass nur 54 Prozent sich das Vakzin gegen das Coronavirus verabreichen lassen will. Die Tendenz seit Ausbruch der Pandemie ist weltweit paradoxerweise rückläufig.

Impfpflicht gegen Coronavirus nicht vorgesehen

Laut Epidemiengesetz kann in der besonderen Lage – in der sich die Schweiz seit dem 20. Juni befindet – der Bundesrat Impfungen für obligatorisch erklären. Dies jedoch nur «bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben».

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Gesundheitsminister Alain Berset. (Archivbild) - Keystone

Nach aktuellem Stand will der Bundesrat jedoch von diesem Recht nicht gebrauch machen, wie etwa Alain Berset mehrfach betont hat. Auch das BAG schreibt dazu: «Impfungen in der Schweiz sind freiwillig. Eine Impfpflicht ist nicht vorgesehen.»

Wie die Corona-Krise jedoch gezeigt hat, ist eine rasche Richtungsänderung der Landesregierung keinesfalls abwegig.

Arbeitgeber dürfen Impfung vorschreiben ...

Grundsätzlich dürfen jedoch Arbeitgeber von sich aus eine Impfpflicht vorsehen, erklärt Rechtsanwalt Martin Steiger auf Anfrage.

«Bei Arbeitgebern ist zu beachten, dass diese die Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden sowie ihrer Kunden gewährleisten müssen.»

Martin Steiger Coronavirus
Martin Steiger ist Rechtsanwalt und Mitglied der Digitalen Gesellschaft Schweiz. - Steigerlegal.ch

Ausserdem bestehe jeweils ein überwiegendes privates Interesse, nicht für Ansteckungen mit dem Coronavirus in Verruf zu geraten. Man hoffe, auf andere Schutzmassnahmen verzichten zu können.

Unternehmen könnten also, um wieder Arbeitsbedingungen wie vor Corona einzuführen, durchaus mit einer Impfpflicht liebäugeln. So könnten etwa Büros oder Verkaufsräume wieder besser ausgelastet werden.

... aber nur unter gewissen Voraussetzungen

Doch eine Einführung einer Impfpflicht sei durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich, grenzt Lorenz Langer ein. Er ist Assistenzprofessor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Zürich und hat sich vertieft mit der Impfpflicht auseinandergesetzt.

Lorenz Langer
Lorenz Langer, Assistenzprofessur für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. - zVg

Zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern bestehe bereits ein Vertragsverhältnis, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten umschreibt. Dies kann der Arbeitgeber nicht ohne Einwilligung der Angestellten anpassen.

«Wenn sich aber durch Auslegung ergibt, dass eine Impfung zur Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmenden notwendig ist, dann wäre ein solches Erfordernis wohl zulässig», so Langer. Das gelte etwa für ein Arbeitsverhältnis in einem privaten Pflegeheim, wo der Schutz der Heimbewohner Teil der arbeitsrechtlichen Pflicht ist.

BAG bestätigt Spielraum der Spitäler

Auch das BAG bestätigt, dass die Spitäler dem Personal eine Impfung gegebenenfalls vorschreiben dürfen. Das geht aus einem Schreiben hervor, in dem das BAG im Juni 2013 Fragen zum neuen Epidemiengesetz beantwortete.

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Wegen des Coronavirus im Einsatz: Ärzte und Pflegepersonal in einem Schweizer Spital. - Keystone

Zum Thema Impfpflicht für das Gesundheitspersonal schrieb die Behörde: «Die Spitäler selber können aber zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten Massnahmen ergreifen. Dies basiert aber auf dem Arbeitsrecht und nicht auf dem Epidemiengesetz.»

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