Bündner Landeskirche darf Schwangerschafts Beratung unterstützen

Keystone-SDA
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Lausanne,

Die Bündner Landeskirche darf Beiträge an den Verein adebar auszahlen. Eine Beschwerde des Bistum Chur scheitert vor dem Bundesgericht.

Die Schweizer Fahne weht vor dem Bundesgericht in Lausanne.
Ein Mitarbeiter des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist mit einer Beschwerde vor Bundesgericht abgeblitzt. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bündner Landeskirche sprach einer Schwangerschafts-Beratungsstelle Geld zu.
  • Dem Bistums Chur stiess dies sauer auf – es kam zum Rekurs.

Das Bistum Chur ist vor dem Bundesgericht gegen die Katholische Landeskirche Graubünden abgeblitzt. Die Unterstützung der Schwangerschafts-Beratungsstelle adebar verletzt nicht die Glaubensfreiheit, haben die Lausanner Richter entschieden.

Die Auseinandersetzung geht auf einen Budgetbeschluss der Landeskirche Graubünden im Oktober 2012 zurück. Die Landeskirche sprach dem Verein adebar einen Beitrag von 15'000 Franken zu. Der Betrag wurde an die Bedingung geknüpft, dass das Geld nicht für Beratungen über Abtreibungsmethoden, über die Begleitung von Abtreibungen oder über die «Pille danach» verwendet werden darf.

Rekurs gegen Budgetbeschluss

Martin Grichting, Generalvikar des Bistums Chur, hatte zuvor beantragt, dass die Mittel nicht länger zugesprochen werden, weil ein Teil der Tätigkeit der Beratungsstelle von der Römisch-katholischen Kirche abgelehnt werde. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Dies geht aus einem heute Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Der Generalvikar und die Römisch-katholische Kirche legten einen Rekurs gegen den Budgetbeschluss bei der Rekurskommission der Katholischen Landeskirche Graubünden ein. Dieser wurde abgewiesen. Ebenso die Beschwerde vor dem Bündner Verwaltungsgericht.

Landeskirchenrecht eingehalten

Auch das Bundesgericht wies die anschliessende Beschwerde der Diözese Chur ab. Auf jene des Generalvikars ist es nicht eingetreten. Die Lausanner Richter halten fest, dass die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Kirche nicht verletzt werde und ebenso wenig das Landeskirchenrecht.

Es sei zwar davon auszugehen, dass ein Teil der Tätigkeit des Vereins adebar von der Römisch-katholischen Kirche abgelehnt werde. Es bestehe aber kein Anspruch darauf, dass die Beitragszahlung nicht erfolge.

Kein Geld der Römisch-katholischen Kirche

Zu berücksichtigen ist gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts zudem, dass der gesprochene Beitrag nicht von der Römisch-katholischen Kirche stamme, sondern aus den Einnahmen der Landeskirche Graubünden. Mit der Subvention an den Verein würden weder die Kirche noch die Gläubigen daran gehindert, ihre Glaubensüberzeugung zu verbreiten oder zu leben.

Mit der an den Beitrag geknüpften Bedingung, dass die Mittel nicht in der Abtreibungsberatung eingesetzt werden dürfen, ist nach Ansicht des Bundesgerichts das Anliegen der Römisch-katholischen Kirche ohnehin erfüllt.

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