Bundesgericht

Bundesgericht kritisiert Freispruch eines Betreuers

Keystone-SDA
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Stadt St. Gallen,

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen Freispruch gutgeheissen. Dem Angeklagten wird Misshandlung einer Frau mit geistiger Beeinträchtigung vorgeworfen.

Gericht
Das Bundesgericht rügt an Freispruch eines Betreuers - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Einem Betreuer wird vorgeworfen, er habe eine geistiger Beeinträchtigung misshandelt.
  • Nach dem Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde am Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen den Freispruch eines Betreuers gutgeheissen und den Fall ans Kantonsgericht St. Gallen zurückgewiesen. Dem Sozialpädagogen wird vorgeworfen, er habe eine Frau mit geistiger Beeinträchtigung missbraucht.

Mit Anklageschrift vom Februar 2018 wurde dem beschuldigten Betreuer zur Last gelegt, er misshandelte eine geistig und körperlich beeinträchtige Frau. Zwischen Anfang 2014 und Ende Juli 2016 immer wieder ins Pikettzimmer geholt, wo es zu sexuellen Handlungen gekommen sei.

Er war ihr «Lieblingsbetreuer»

Die Frau lebte seit vielen Jahren in der Institution, wo auch der Sozialpädagoge seit über zwei Jahrzehnten gearbeitet hatte. Eines Tages erzählte sie ihrem Bruder von nächtlichen Treffen mit dem Sozialpädagogen. Sie habe den Beschuldigten als ihren «Lieblingsbetreuer» bezeichnet, heisst es in der Anklageschrift. Über Aufmerksamkeit von seiner Seite habe sie sich sehr gefreut und sich emotional aufgewühlt gezeigt, wenn er abwesend war.

Sieben Jahre Haft
Der Beschuldigte wurde als ihren «Lieblingsbetreuer» bezeichnet. (Symbolbild) - Keystone

Nachdem die Staatsanwaltschaft St. Gallen Anklage gegen den Mann erhoben hatte, kam es Mitte 2018 zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Das Kreisgericht St. Gallen sah die Schuld des Betreuers als erwiesen an und sprach ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Anstaltspflegling schuldig.

Kantonsgericht hob Entscheid der Vorinstanz auf

Das Kreisgericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Für zehn Jahre wurde ihm jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, Personen umfasst. Zudem auch zu besonders schutzbedürftigen.

Ausserdem sollte er der Privatklägerin eine Genugtuung von 2000 Franken zahlen, wogegen der Beschuldigte Berufung einlegte.

Krankenkassen
Der Anteil der Krankenkassen-Schulden an den Gesamtschulden ist in den letzten acht Jahren von acht auf 15 Prozent gestiegen. - keystone

Im Februar 2020 hob das Kantonsgericht den Entscheid der Vorinstanz auf. Es sprach den Sozialpädagogen frei. Sowohl vor erster als auch zweiter Instanz hatte der Beschuldigte die Vorwürfe gegen ihn zurückgewiesen. Die Frau sei seit vielen Jahren auf ihn fixiert gewesen, erklärte er.

Auf seine Abwesenheit wegen Freitagen oder Ferien habe sie nicht selten verärgert und mit Krisen reagiert. Sie sei auch auf seine Frau und Kinder eifersüchtig gewesen. Diese nicht immer einfache Situation sei im Team besprochen worden und die Frau habe immer wieder erfundene Geschichten erzählt. Dies hätten auch andere aus dem Betreuungsteam wahrgenommen.

Staatsanwaltschaft legt Beschwerde am Bundesgericht ein

Nach dem Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde am Bundesgericht ein. Darin rügte sie unter anderem, das Kantonsgericht sei ohne triftige Gründe von den Erkenntnissen eines aussagenpsychologischen Gutachtens abgewichen.

Konkret wurde beispielsweise bemängelt, dass das Kantonsgericht im Gegensatz zum Gutachten von etwas anderem ausging. Die Frau neige dazu, Erlebtes mit anderen Begebenheiten oder eigenen Vorstellungen zu vermischen.

St gallen
Die St. Galler Staatsanwaltschaft. - Keystone

«Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als begründet», schreibt nun das Bundesgericht dazu. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht und verfalle in Willkür, indem sie erwäge, es bestünden triftige Gründe, um vom eingeholten Gutachten abzuweichen. Es lägen keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen vor.

Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die betreute Frau aussagetüchtig sei und ihre Aussagen glaubhaft seien. Somit müsse der von der Vorinstanz auf den Grundsatz «in dubio pro reo» gestützte Freispruch aufgehoben werden.

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