Bundesanwaltschaft

Bundesanwaltschaft legt Rekurs gegen den Freispruch der UBS ein

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Lausanne,

Die Bundesanwaltschaft hat Rekurs gegen den Freispruch der UBS im Bulgaria-Fall eingelegt.

UBS
Die Bundesanwaltschaft hat gegen den Freispruch der UBS im Bulgaria-Fall beim Bundesgericht Rekurs eingelegt. (Symbolbild) - keystone

Die Bundesanwaltschaft hat beim Bundesgericht gegen den Freispruch der UBS im sogenannten Bulgaria-Fall Rekurs eingelegt. Die Bank, die den Fall von der ursprünglich angeklagten Credit Suisse übernommen hat, war von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im November 2024 freigesprochen worden.

In einer am Freitag verbreiteten Stellungnahme bestätigte die Bundesanwaltschaft (BA) eine entsprechende Meldung der NZZ. Den Rekurs reichte die BA gemäss eigenen Angaben am 7. März ein. Weitere Rekurse – gegen Mitangeklagte – sind in dem komplexen Fall beim Bundesgericht hängig.

Ursprünglich geht es darum, dass die Credit Suisse in den Nuller-Jahren Gelder in Millionenhöhe von der bulgarischen Drogenmafia entgegengenommen haben soll. Nach mehrjährigen Ermittlungen war die Bank 2022 erstinstanzlich zu einer Busse von zwei Millionen Franken verurteilt worden.

Die Bundesanwaltschaft rekurrierte gemäss eigenen Angaben gegen den Freispruch vom 26. November 2024, weil das Bundesgericht Anfang Januar den Rekurs eines Mitangeklagten gutgeheissen hatte. In diesem Urteil rügte das Bundesgericht, dass die Berufungskammer die Anklage gegen eine in erster Instanz verurteilte und mittlerweile verstorbene Kundenberaterin der Credit Suisse vom Hauptverfahren abgetrennt hatte.

UBS-Freispruch

Die Bundesanwaltschaft verlangte anschliessend beim Bundesgericht, den Freispruch der UBS unverzüglich für nichtig zu erklären. Ausserdem forderte sie die mit dem Fall befassten Richter auf, in den Ausstand zu treten. Das Berufungsgericht antwortete, dass es auf eine vollständige Begründung seines Entscheids verzichte, und verwies auf die Rekursmöglichkeit, was die Bundesanwaltschaft nun tat.

Beim Freispruch war die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Schluss gekommen, dass durch den Tod der Kundenberaterin, die mit den Bulgaren in Kontakt stand und nun nicht mehr angehört werden kann, die strafrechtliche Verantwortung der Bank nicht mehr prüfbar sei. Eine Verurteilung hätte die Unschuldsvermutung der Beraterin verletzt.

In erster Instanz war festgestellt worden, dass die Organisation der Credit Suisse Mängel aufwies und so das Waschen bulgarischer Gelder begünstigt wurde. Die Bank wurde nicht nur zu einer Busse, sondern auch zur Zahlung einer Ersatzforderung von 19 Millionen Franken verurteilt.

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