Bund und SBB müssen beim FV-Dosto über die Bücher
Bund und SBB müssen sich nochmals mit der Frage befassen, ob die Doppelstock-Dosto-Züge von mobilitätsbehinderten Menschen autonom benützt werden können.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Bund und die SBB müssen wegen der Doppelstock-Dosto-Zügen nochmals über die Bücher.
- Ein Expertenbericht lässt verschiedene Fragen offen.
- Die Behindertenorganisation Inclusio Handicap hatte im März 2024 Beschwerde eingereicht.
Bund und SBB müssen sich nochmals mit der Frage befassen, ob die Doppelstock-Dosto-Züge von mobilitätsbehinderten Menschen autonom und sicher benützt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Organisation Inclusio Handicap gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass ein vom Bundesamt für Verkehr (BAV) in Auftrag gegebener Expertenbericht verschiedene Fragen offen lässt. Das Gutachten wurde nach einer Rückweisung des Bundesgerichts im Dezember 2021 bei einer privaten Firma in Auftrag gegeben.

Die Behindertenorganisation Inclusio Handicap hatte gegen die im März 2024 vom BAV erteilte unbefristete Betriebsbewilligung für die von Bombardier Transportation gebauten Dosto-Züge eine Beschwerde eingereicht. Im Wesentlichen kritisierte die Organisation die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs.
Nicht repräsentativ
Das Bundesverwaltungsgericht heisst verschiedene Kritikpunkte am Sachverständigenbericht gut, auf den sich das BAV bei seiner Betriebsbewilligung stützte. So wurden die Berechnungen mit einem Standardrollstuhl gemacht und die praktischen Experimente mit nicht mobilitätsbehinderten Personen. Laut Gericht sind diese Ergebnisse nicht repräsentativ.
Auch wurde nur die Situation mit Handrollstühlen, nicht aber jene mit Elektrorollstühlen oder Rollatoren begutachtet. Im Fokus der Untersuchung waren zudem Paraplegiker. Die Situation von älteren Menschen, solchen mit einer Mutiplen Sklerose oder von Personen nach einem Schlaganfall wurde nicht berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass im Sinne des Beschleunigungsgebots auch über die Frage zu befinden sei, ob mögliche Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest bei einem Wagen pro Zug technisch machbar und verhältnismässig sind. (Urteil A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 vom 20.1.2026)












