Bisher zwei Weko-Verfahren im Zusammenhang mit relativer Marktmacht

    Keystone-SDA
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    Bern,

    Der von der Wettbewerbskommission (Weko) erhoffte grosse Ansturm im Zusammenhang mit der relativen Marktmacht eines Unternehmens ist bisher ausgeblieben.

    Wettbewerbskommission Weko
    Das Sekretariat der Wettbewerbskommission äusserte kartellrechtliche Vorbehalte gegenüber einer Grundsatzvereinbarung zwischen SRG SSR und dem Verlegerverband Schweizer Medien. (Symbolbild) - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Bestimmungen zur relativen Marktmacht sind seit Anfang 2022 in Kraft.
    • Die beiden bisherigen Untersuchungen betreffen eine Pharmafirma und eine Verlagsgruppe.

    Die Wettbewerbskommission (Weko) führt bisher zwei Untersuchungen im Zusammenhang mit der relativen Marktmacht eines Unternehmens. Der von der Wettbewerbsbehörde erhoffte grosse Ansturm ist aber bisher ausgeblieben.

    Die Bestimmungen zur relativen Marktmacht sind mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative eingeführt worden und sind seit Anfang 2022 in Kraft. Die bisher zwei eröffneten Untersuchungen betreffen ein international tätiges Pharmaunternehmen und eine französische Verlagsgruppe und Bücher-Einkäufe in der Westschweiz.

    Als «relativ marktmächtig» gilt nach Angaben der Weko im Jahresbericht ein Unternehmen, wenn ein anderes Unternehmen derart von seinen Dienstleistungen oder Produkten abhängig ist, dass es keine ausreichenden oder zumutbaren Möglichkeiten zum Ausweichen auf ein anderes Unternehmen hat.

    Mögliche Erklärungen für geringe Zahl von Verfahren

    Mitunter könne es für einen kleinen Abnehmer schwierig sein, einen Lieferanten unter Verdacht und an den Pranger zu stellen, sagte Weko-Präsidentin Laura Melusine Baudenbacher am Dienstag vor den Medien in Bern zur erst geringen Zahl von Verfahren. Und es brauche wohl auch eine gewisse Zeit, bis sich eine neue Norm etabliere.

    Es gebe im Markt aber Zeichen, dass die relative Marktmacht bei Verhandlungen präventiv ins Spiel gebracht werde und positive Auswirkungen habe, führte Baudenbacher aus. Sie sprach dabei von «David und Goliath»- Verhältnissen.

    Für erstmalige Verstösse gegen die relative Marktmacht werden Unternehmen nicht gebüsst. Die Wettbewerbshüter können ihnen aber Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegen. Mit den Entscheiden zu den beiden eröffneten Verfahren will die Weko «die erste Praxis schaffen» zu den neuen Bestimmungen.

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