Wie versprochen hebt der Bundesrat am Mittwoch die ausserordentliche Lage auf. Nun kommt die besondere Lage.
Alain Berset Coronavirus
Stadler wünscht sich, dass die Regierung zukünftig den R-Wert nicht zur einzigen Grundlage für neue Massnamen macht. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Heute Mittwoch hebt der Bundesrat die ausserordentliche Lage auf.
  • Für Privatpersonen ändert sich wenig. Die Kantone bekommen wieder mehr Entscheidungsrecht.
  • Der Bundesrat kann notfalls immer noch durchgreifen.

Mit der Aufgabe der «ausserordentlichen Lage» wird der Bundesrat am Freitag wie angekündigt ein Stück Macht abgeben. Die neu geltende «besondere Lage» ermöglicht vor allem den Kantonen wieder eine stärkere Mitsprache. Offen ist, wann die Rückkehr zur «normalen Lage» erfolgen wird. Die Aufhebung ist zwar ein Schritt mit grosser Symbolkraft, für die Bürgerinnen und Bürger dürfte er aber kaum spürbar sein.

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Die Rosengartenstrasse fotografiert am 21. März 2020 in Zürich. - keystone

Auch in der besondere Lage hat der Bundesrat die Kompetenz, gewisse Massnahmen selber anzuordnen, die normalerweise beim Kantone liegen. Dies hält das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fest. Dies geschieht allerdings erst nach Anhörung der Kantone, beispielsweise im Rahmen des Koordinationsorgans oder einer Konsultation der Gesundheitsdirektorenkonferenz.

Sondermächte nicht ganz aufgehoben

Anordnen kann der Bundesrat etwa Massnahmen gegenüber Einzelnen wie beispielsweise die flächendeckende Quarantäne für alle Kontaktpersonen. Möglich sind auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung. Wie etwa die Einschränkung von Veranstaltungen, das Schliessen von Schulen oder Einschränkungen bestimmter Aktivitäten an definierten Orten.

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Mehr Tests aufgrund des Coronavirus wären von Vorteil. - dpa

Ärztinnen und Ärzte können auch in der besonderen Lage dazu verpflichtet werden, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken. Zudem können Impfungen für obligatorisch erklärt werden.

Die Massnahmen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Der Bundesrat kann sie entweder in Form einer konkreten Verfügung anordnen oder in Form einer Verordnung erlassen. In einer besonderen Lage koordiniert das Eidgenössische Departement des Innern die Massnahmen des Bundes.

Covid-19-Verordnung wird aufgeteilt

Rechtlich hat der Bundesrat bereits vorgesorgt. Um dem Anliegen einer weitgehenden Rückführung in die besondere Lage entgegenzukommen, hat die Landesregierung die Covid-19-Verordnung in zwei Verordnungen aufgeteilt. Dies ermögliche eine Rückführung der zentralen gesundheitspolizeilichen Kernmassnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen in die besondere Lage.

Betroffen davon seien insbesondere Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen. Auch die Meldepflicht im Bereich der Gesundheitsversorgung, beispielsweise zur Auslastung der Spitalbetten ist betroffen.

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