Ab 2021 schärfere Regelungen gegen Versicherungsmissbrauch

    Keystone-SDA
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    Bern,

    Der Bundesrat lässt per 1. Januar 2021 die neuen Bestimmungen des «Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts» in Kraft treten.

    Versicherungen
    Versicherungsmissbrauch wird ab 2021 härter bestraft. (Symbolbild) - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Ab 1. Januar 2021 tritt der «Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts» in Kraft.
    • Versicherungsbetrüger müssen die Mehrkosten der Observationen selber zahlen.
    • Weiter wird der internationale Datenaustausch geregelt.

    Die Schweiz hat ab 2021 schärfere Regeln für die Bekämpfung von Sozialversicherungs-Missbrauch. Am 1. Januar tritt der revidierte «Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts» in Kraft.

    Der Bundesrat die neuen Bestimmungen des «Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts» (ATSG) und die Verordnung dazu per 1. Januar in Kraft gesetzt. Die neuen Gesetzesbestimmungen hiess das Parlament im Sommer 2019 gut.

    Betrüger müssen Mehrkosten selber zahlen

    Ziel der Reform ist, Anliegen aus dem Parlament, der Rechtsprechung und der Lehre aus den vorangegangenen 15 Jahren zu berücksichtigen. Neu beinhaltet das ATSG etwa, dass Personen, die sich mit unwahren Angaben Versicherungsleistungen erschleichen, die Mehrkosten von Observationen tragen müssen.

    Mit einer Änderung im Gesetz sollen die kantonalen Gerichte entlastet werden, indem eine differenzierte Kostenpflicht eingeführt wird. Dadurch soll die Zahl der Beschwerden an den kantonalen Versicherungsgerichten abnehmen. Diese Kostenpflicht gab es bislang nur bei der Invalidenversicherung.

    Verordnung regelt Datenaustausch bei internationalen Abkommen

    Schwerpunkt der nun ebenfalls angepassten Verordnung sind Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch bei der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen.

    Bei grenzüberschreitenden Fällen wird über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenübermittlungssystem (EESSI: Electronic Exchange of Social Security Information) kommuniziert. Im Inland muss die Schweiz die dafür nötige IT-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, so wie alle mitarbeitenden Länder.

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