Aargauer Regierungsrat lehnt FDP-Postulat zu Klassenzuteilungen ab
Im Aargau sollen sich Eltern weiter auf dem Rechtsweg wehren können, wenn sie mit der Klassen- oder Schulhauszuteilung ihres Kindes nicht einverstanden sind.

Eltern im Aargau sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, rechtlich gegen die Zuweisung der Klasse oder des Schulgebäudes ihres Kindes vorzugehen, wenn sie nicht zustimmen.
Der Regierungsrat lehnt eine Forderung der FDP-Fraktion ab, das Beschwerderecht der Eltern einzuschränken oder abzuschaffen.
Wenn Eltern nicht nachvollziehen können, dass ihr Kind nicht das dem Wohnort nächst gelegene Schulhaus besuchen darf, können sie eine Beschwerde dagegen einlegen.
Ebenso um sich zu wehren, wenn das Kind nicht mit den Kameraden aus dem Kindergarten in die gleiche Klasse kommt,
FDP-Fraktion möchte das mit einem Postulat ändern
Der Regierungsrat stimmt in seiner am Freitag veröffentlichten Stellungnahme zu, dass die Einschränkung der Anfechtung von Klassenzuteilungen zu einer Entlastung des administrativen Aufwands der Schulen beitragen würde.
Bis ins Jahr 2006 seien solche schulorganisatorischen Entscheide, welches Kind in welche Klasse komme oder welches Schulhaus besucht, für die Eltern nicht anfechtbar gewesen. Dies im Gegensatz zu Promotionsentscheiden.
Nach einer Justizreform gelte jedoch seit 1. Januar 2007 eine Rechtsweggarantie. In der Bundesverfassung sei seither festgeschrieben, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde habe.
Ausnahmen seien nur in besonderen Fällen zulässig
Wenn es zum Beispiel um eine Begnadigung oder politische Fragen gehe, zum Beispiel der Entscheid über die Errichtung von Schulstandorten, ist eine Ausnahme zulässig.
Bei individuellen Klassenzuteilungen handle es sich jedoch nicht um politische Entscheide, sondern um Einzelfälle, schreibt der Regierungsrat.
Wie im FDP-Postulat erwähnt, seien im Kanton Basel-Landschaft ab 2024 Übertrittsentscheide nicht mehr beschwerdefähig; neu sei dort ist der Entscheid der Lehrperson abschliessend. Das Kind könne dafür ein Übertrittsprüfung absolvieren.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass es im Baselbiet wegen der neuen Regelung «relativ schnell zu einem entsprechenden Gerichtsverfahren kommen wird», womit die Änderung wieder in Frage gestellt werden könnte.
Der Regierungsrat lehnt das Postulat ab, will aber – wenn sich die Rechtslage ändern sollte – prüfen, eine Ausnahmeregelung im Verwaltungsrechtspflegegesetze (VRPG) aufzunehmen.
Die Umsetzung würde laut Regierungsrat drei Jahre in Anspruch nehmen.