4-jährigen Sohn getötet: Mutter vor Bezirksgericht Bülach
Weil sie im Januar 2019 ihren 4-jährigen Sohn getötet hat, muss sich eine heute 31-jährige Kamerunerin heute Freitag vor dem Bezirksgericht Bülach verantworten.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine 31-jährige Kamerunerin muss sich vor dem Bezirksgericht Bülach verantworten.
- Sie hatte im Januar 2019 ihren 4-jährigen Sohn getötet.
- Die Staatsanwaltschaft beantragt eine stationäre Massnahme.
Eine heute 31-jährige Kamerunerin muss sich heute Freitag vor dem Bezirksgericht Bülach verantworten. Die Frau hatte im Januar 2019 ihren 4-jährigen Sohn getötet. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Frau eine stationäre Massnahme. Sie sei nicht schuldfähig.
Der Vorfall wurde der Notrufzentrale erst als «medizinischen Notfall eines Kleinkindes» gemeldet. Die ausgerückten Rettungskräfte konnten dem Buben jedoch nicht mehr helfen.
Den Ermittlern war schnell klar, dass weder ein Unfall noch ein medizinisches Problem die Ursache war. Zwei Tage nach dem Tod des Jungen teilte die Kantonspolizei Zürich mit, dass die Mutter in Untersuchungshaft sei.
Stationäre Massnahme beantragt
Laut Anklageschrift soll sie ihrem Sohn an einem Wochenende «zwecks Züchtigung» massive Gewalt angetan haben. Durch Verdrehung der Haut, sogenannte Brennnesseln, an Armen und Oberschenkeln und durch Schläge auf den Oberkörper mit einem zur Schlaufe geformten Elektrokabel oder einem Gurt soll sie ihn schwer verletzt haben.
Der Knabe erlitt dabei grossflächige Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes an Armen, Beinen und Oberkörper. Dies wiederum habe zu einer Lungenfettembolie mit akutem Herzversagen geführt, woran er schliesslich gestorben sei.
Die Mutter habe den Tod zumindest in Kauf nehmen müssen, heisst es in der Anklageschrift weiter. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung sieht die Staatsanwaltschaft somit als erfüllt an.
Gleichzeitig geht die Anklagebehörde davon aus, dass die Mutter die Tat «in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit» begangen hat. Deshalb beantragt sie keine Freiheitsstrafe, sondern eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen, im Volksmund auch «kleine Verwahrung» genannt.
Diese Massnahme wird alle fünf Jahre überprüft und kann bei Bedarf um weitere fünf Jahre verlängert werden.