Wenn’s um die Balkon-Grillwurst geht

Jürg Morf
Jürg Morf

Bern,

Regeln und Tipps für den ungetrübten Grillplausch auf dem Balkon. Und was Sie tun sollten, wenn die Nachbarn doch mal rote Köpfe bekommen.

Wer einen Mietvertrag unterschreibt, ist automatisch der Sorgfaltspflicht unterstellt. Was das für den Balkongrill bedeutet, erklärt Isabelle Meier-Glauser, Leiterin Bewirtschaftung Wohnhäuser, von Graffenried AG Liegenschaften: «Geruchsemissionen wie Rauch sind zu vermeiden. Der qualmende Holzkohlegrill ist auf dem Balkon also fehl am Platz, Gas- oder Elektrogrills gehen aber. Dabei sollte das Gerät nicht zu nahe an der Fassade stehen, um Hitzeschäden zu vermeiden.» Sind Kottelets, Bratwürste und Gemüsespiessli gar und die Gläser gefüllt, droht bereits der nächste Konfliktherd. «Oft wird die Nachtruhe gestört» weiss die Vermietungs-Expertin und rät: «Kommt es zum Streit mit der Nachbarschaft, empfehlen wir, das Gespräch zu suchen. So werden die meisten Probleme aus der Welt geschafft. Um Balkongrill-Streitereien zu vermeiden, befürworten wir gemeinsame Grillplätze für die ganze Liegenschaft. Das Zusammensein macht eh mehr Spass und schweisst die Mieterschaft zusammen.»

GRILLIEREN AUF DEM BALKON – SO GEHTS

Grillieren ist grundsätzlich erlaubt. Mieterinnen und Mieter dürfen ihren Balkon, ihre Terrasse zum Grillieren nutzen. Es gibt Einschränkungen, die beachtet werden müssen:

Einhaltung der Sorgfaltspflicht


Die Verwaltung darf Grillieren auf dem Balkon einschränken, wenn übermässige Geruchsimmissionen entstehen. Sie kann den Holzkohlegrill verbieten. Die Nachtruhe gilt es zu beachten (in der Schweiz zwischen 22 und 7 Uhr).

Gas- und Elektrogrills bevorzugt einsetzen


Um Konflikte zu vermeiden: Gas- oder Elek­trogrills zu verwenden. Sie verursachen weniger Rauch und Gerüche.

Im Konfliktfall


Zuerst das Gespräch suchen.Wird der Konflikt nicht gelöst, muss die Verwaltung involviert werden. Bei wiederholten Sorgfaltspflicht­verletzungen spricht die Verwaltung Abmahnungen aus, die wiederum zur Kündigung des Mietverhältnisses führen können. Es wird zwischen einer ordentlichen Kündigung (3 Monate Kündigungsfrist) und einer aus­serordentlichen Kündigung (1 Monat Kündigungsfrist) unterschieden.

Kommentare

Weiterlesen

Donald Trump Zölle
93 Interaktionen
Endet bald
a
103 Interaktionen
«Kein Auge trocken»

MEHR AUS STADT BERN

Sonnenuntergang ueber den Quartieren Stoeckacker, Bethlehem und Buempl
2 Interaktionen
Bern
Reunion-Tournee
1 Interaktionen
Comeback