«Sarah hat Recht»: Mietzinsreduktion – dein Recht bei Baustellenlärm
Schränken Baustellen oder Lärmbelästigung den Gebrauch einer Mietwohnung ein, kommt eine Mietzinsreduktion infrage. Rechtsanwältin Sarah Schläppi hilft weiter.

Das Wichtigste in Kürze
- Bei erheblichem Mangel im Nutzen der Mietwohnung besteht Anspruch auf Mietzinsreduktion.
- Eine Voraussetzung ist, dass der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht hat.
- Die Höhe einer allfälligen Mietzinsreduktion hängt vom Einzelfall ab.
Wir haben per 1. Juni eine neue Wohnung bezogen. Der Garten ist noch eine Baustelle, die Lärmschutzwand zur Strasse fehlt ebenfalls noch und durch die Bauarbeiten können wir tagsüber auch die Fenster kaum offen haben.
Müssen wir wirklich den vollen Mietzins für den Juni bezahlen?
Mietzinsreduktion bei erheblichem Mangel möglich
Nein, das müsst ihr nicht.
Wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, zum Beispiel durch Bauarbeiten oder starke Lärmbelästigung, welcher den Gebrauch der Wohnung deutlich einschränkt, habt ihr Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion.

Voraussetzung ist, dass der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht und der Vermieterin den Mangel gemeldet hat. Die Reduktion gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Vermieterin vom Mangel Kenntnis erhält und dauert bis zur Behebung des Mangels.
Wie hoch die Mietzinsreduktion ausfällt, hängt vom Einzelfall ab, wobei Dauer, Intensität und Ausmass der Beeinträchtigung massgebend sind.
Falls keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Schlichtungsbehörde eingeschaltet werden.
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Zur Autorin: Dr. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner.