Regalpreis oder Kassenpreis – was gilt wirklich?
Preisschild am Regal, anderer Betrag an der Kasse? Rechtsanwältin Sarah Schläppi erklärt, wann der angezeigte Preis verbindlich ist.

Eigentlich nervt mich das, wenn Produkte nur noch an den Regalen angeschrieben sind. Oft habe ich das Gefühl, der Preis sei am Regal anders angeschrieben, als er dann beim Bezahlen an der Kasse erscheint.
Aber ich mag auch nicht jedes Mal wieder zurückgehen, um nachzuschauen. Gehört ein Preis nicht auf ein Produkt und ist damit verbindlich?
Doch, grundsätzlich sind Waren einzeln mit dem Preis auszuzeichnen, sofern dies möglich und zweckmässig ist. Der Preis ist an der Ware selbst oder unmittelbar daneben bekanntzugeben, etwa durch Etikette, Aufdruck oder Preisschild.
Eine blosse Regalanschrift ist daher nicht einfach aus Bequemlichkeit zulässig, sondern nur dann, wenn eine Einzelanschrift wegen der Menge preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.
In solchen Fällen kann es genügen, wenn der Preis am Regal oder in anderer gut sichtbarer und lesbarer Art angegeben wird. Entscheidend bleibt aber immer, dass der Preis eindeutig dem betreffenden Produkt zugeordnet werden kann. Wenn an der Kasse plötzlich ein höherer Preis erscheint als am Regal, kann das rechtlich problematisch sein.

Das Unternehmen muss nämlich den Preis bekanntgeben, welchen du am Schluss bezahlst. Du darfst deshalb an der Kasse sagen, dass am Regal ein anderer Preis angeschrieben war, und um Korrektur oder Prüfung bitten.
Ganz absolut ist die Sache aber nicht: Wenn ein Preis offensichtlich falsch angeschrieben ist, etwa ein sehr teures Gerät für ein paar Franken, besteht für dich in der Regel kein Anspruch darauf, die Ware zu diesem Preis zu erhalten.
Zur Autorin
Dr. iur. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin bei Bracher & Partner.







