Kein Lohn trotz Krankschreibung – darf der Arbeitgeber das?

Sarah Schläppi
Sarah Schläppi

Bern,

Krankgeschrieben – doch der Lohn bleibt aus, weil angeblich Unterlagen fehlen. Darf die Arbeitgeberin das? Rechtsanwältin Sarah Schläppi klärt auf.

Frau Porträtfoto blond Anzug
Dr. Sarah Schläppi ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner. - zVg

Ich bin seit 3 Monaten krankgeschrieben. Meine Arbeitgeberin hat mir die letzten 2 Monate kein Gehalt gezahlt.

Es würden medizinische Unterlagen des behandelnden Arztes zur Vorlage bei der Versicherung des Betriebs zwecks Prüfung der Arbeitsunfähigkeit fehlen.

Die Arbeitgeberin sagt, dies liege in meiner Verantwortung und ich sei dem nicht nachgekommen.

Ich habe sowohl die Krankmeldungen als auch die Erlaubnis, dass die Versicherung die Unterlagen beim Arzt einholen darf, fristgerecht eingereicht.

Krank
Arbeitgeber müssen zahlen, wenn man länger als drei Monate angestellt ist und unverschuldet krank wird. - Depositphotos

Darf meine Arbeitgeberin so handeln und mich in finanzielle Not bringen?

Nein, das darf sie so nicht.

Ob der Lohn geschuldet ist, hängt davon ab, wie lange du schon in der Firma arbeitest und ob eine Krankentaggeldversicherung besteht.

Die Arbeitgeberin muss den Lohn bezahlen, wenn du länger als drei Monate angestellt bist oder dein Vertrag länger als drei Monate dauert und du unverschuldet krank bist.

Im ersten Dienstjahr muss die Arbeitgeberin den Lohn mindestens 3 Wochen weiterzahlen.

Ab dem 5. Dienstjahr besteht eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht von bis zu drei Monaten.

Hattest du schon einmal wegen einer Krankschreibung Probleme mit deinem Arbeitgeber?

Besteht eine Krankentaggeldversicherung, übernimmt diese die Leistungen im Umfang der Versicherungspolice.

Zwar bist du als Arbeitnehmer beweispflichtig und musst auf Verlangen Arztzeugnisse einreichen.

Die Lohnzahlung ist aber nicht automatisch davon abhängig, ob alle medizinischen Unterlagen sofort vollständig bei der Versicherung vorliegen.

Erst bei einer Weigerung, an der Abklärung mitzuwirken oder die verlangten Unterlagen beizubringen, darf die Lohnfortzahlung eingestellt werden.

Zur Autorin

Dr. iur. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin bei Bracher & Partner.

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