Widersprüche gegen Hartz-IV-Verweigerung oft erfolgreich

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Deutschland,

Kommen Langzeitarbeitslose den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ihnen Hartz IV gekürzt oder verweigert werden. Eine Anfrage an die Bundesregierung hat nun ergeben, dass die Leistungsverweigerungen in vielen Fällen unberechtigt sind.

Haben Hartz-IV-Empfänger den Verdacht, dass eine Leistungskürzung unberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Foto: Jan Woitas
Haben Hartz-IV-Empfänger den Verdacht, dass eine Leistungskürzung unberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Foto: Jan Woitas - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Leistungsverweigerungen für Langzeitarbeitslose, denen fehlende Mitwirkung zur Last gelegt wird, sind in vielen Fällen unberechtigt.

Entsprechende Klagen und Widersprüche gegen die Verweigerung von Hartz IV waren im vergangenen Jahr fast in jedem zweiten Fall erfolgreich.

Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Danach wurde rund 8100 von 17.700 Widersprüchen ganz oder teilweise stattgegeben. Zudem waren etwa 500 von 1200 Klagen erfolgreich - entweder weil den Klagen stattgegeben wurde oder das Jobcenter vorher einlenkte.

Langzeitarbeitslosen können Hartz-IV-Leistungen gekürzt oder komplett verweigert werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. So drohen Hartz-IV-Beziehern beispielsweise Sanktionen, wenn sie einen Termin beim Jobcenter verpassen. Die jetzt bekannt gewordenen Zahlen beziehen sich allerdings auf Fälle, wo eine Hartz-IV-Berechtigung grundsätzlich gar nicht anerkannt wurde - etwa weil die Betroffenen keine psychologischen Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit vorgelegt haben.

Derartige Leistungsverweigerungen können nach Einschätzung der Linken-Vorsitzenden Katja Kipping jedoch verheerende Folgen haben. «Wir reden dabei von Menschen, die faktisch von der Hand in den Mund leben», erklärte Kipping. «Die Betroffenen können ausbleibende Leistungen kaum abpuffern.» Deshalb gehörten derartige «Mitwirkungspflichten» umgehend auf den Prüfstand.

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