Wenn die Info über Flugstreichung Passagiere nicht erreicht

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Deutschland,

Die Airline schreibt mehr als rechtzeitig, dass ein Flug annulliert wird. Allerdings an ein Mail-Postfach, in dem die Info versandet. Die Passagiere klagen auf Ausgleichszahlungen. Bekommen sie recht?

Kommt die Info über eine Annullierung zu kurzfristig, steht Passagieren oftmals eine Entschädigung zu.
Kommt die Info über eine Annullierung zu kurzfristig, steht Passagieren oftmals eine Entschädigung zu. - Frank Rumpenhorst/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Werden Passagiere nicht rechtzeitig über Flugstreichungen informiert, stehen ihnen neben den Ticketkosten auch Ausgleichszahlungen zu.

Und zwar, wenn die Info über die Annullierung nicht mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit erfolgte. Die Info-Verpflichtungen der Airlines sind in diesen Fällen sehr weitreichend, was gut für betroffene Passagiere ist.

Das zeigt beispielhaft ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C 307-21, ECLI:EU:C2022:729). In diesem Fall ging es um Buchungen über eine Online-Flugsuchmaschine. Kern des Problems: Das Online-Portal hatte nicht die Kontaktdaten der Reisenden an die Airline weitergegeben, sondern eine andere E-Mail-Adresse.

Info versandet in E-Mail-Postfach

Als der Flug annulliert wurde, schrieb die Fluggesellschaft dies zwar rechtzeitig – mit mehreren Monaten Vorlauf – an die E-Mail-Adresse, die ihr von der Flugsuchmaschine mitgeteilt worden war. Von dort wurde die Info aber nicht an die betroffenen Passagiere weitergegeben.

Die erfuhren erst am Tag vor dem Abflug von der Flugstreichung – als sie sich online einchecken wollten. Sie klagten auf Entschädigung, zunächst ohne Erfolg. Ein Amtsgericht entschied, die Airline sei ihrer Informationspflicht nachgekommen und damit nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet.

Die Passagiere gingen in Berufung und das Landgericht als nächste Instanz fragte den EuGH an, ob das ein Fall für Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung ist.

EuGH-Beschluss im Sinne der Betroffenen

Der Beschluss des EuGH fiel zugunsten der Passagiere aus. Das höchste Gericht der EU stellte klar: Die Airline sei in dem Fall verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Auch früher hatte der EuGH derartig entschieden: In einem Urteil von 2017 etwa ging es um einen ähnlichen Fall.

Was Reisende daraus ableiten können: Ausgleichsansprüche sind eben nicht ausgeschlossen, wenn die Airline lediglich den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert – und dieser die Information nicht binnen der Frist an sie weitergibt.

Über den neuen EuGH-Beschluss hat die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (06/22) berichtet.

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