Wegen fehlender Corona-Impfung: Kündigung von Arzthelferin legitim

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    Deutschland,

    Während der Corona-Pandemie war die Impfpflicht für medizinisches Personal ein kontrovers diskutiertes Thema. Das höchste Arbeitsgericht hat ein Urteil gefällt.

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    Bundesarbeitsgericht in Erfurt - dpa/AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Kündigung einer Arzthelferin wegen der fehlenden Corona-Impfung sei legitim.
    • Das entschied das Arbeitsgericht in Erfurt.

    Die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzthelferin zum Schutz von Patienten ist rechtens. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In einem Fall aus Rheinland-Pfalz entschied das, das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt.

    Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sei die Kündigung ein Verstoss gegen das Massregelungsverbot, hatte die Frau argumentiert. Die Bundesarbeitsrichter verneinten das. Dabei gehe es um ein Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

    Urteil dürfte bundesweite Auswirkung haben

    Die Klägerin, die vor dem Gericht scheiterte, war als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Urteil in ihrem Verfahren dürfte aber Auswirkungen auf vergleichbare Fälle bundesweit haben. Impfpflichten im medizinischen Bereich waren während der Corona-Pandemie heftig umstritten.

    Die Klägerin hatte laut Gericht auf verschiedenen Stationen des Krankenhauses in Rheinland-Pfalz Patienten versorgt. Sie sei trotz Angeboten ihres Arbeitgebers nicht bereit gewesen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Arzthelferin hatte argumentiert, vor der am 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen.

    Kündigung nicht wegen Weigerung zur Impfung

    Das Hauptmotiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, «sich einer Impfung gegen Sars-CoV-2 zu unterziehen. Sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.» Das argumentierte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts.

    Es liege kein Verstoss des Massregelungsverbots vor. Dies, weil die dafür erforderliche Kausalität fehle.

    Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte. Das sagten die Richter in Erfurt. «Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung», erklärte der Senat.

    Er hatte nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft möglicherweise sozial ungerechtfertigt war.

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