Sportlehrer müssen fit in Erster Hilfe sein.
Ambulanz im Rettungseinsatz
Ambulanz im Rettungseinsatz - dpa/AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • BGH: «Haftungsprivileg» für spontane Ersthelfer gilt nicht für Sportpädagogen.

Die Hilfe in Notfällen gehört zu ihrem Amt, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Unterlassene Hilfe kann danach als schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung gelten. Verunglückte Schüler müssen hierfür allerdings beweisen, dass eine unzureichende Hilfe die Ursache gesundheitlicher Folgeschäden ist. (Az: III ZR 35/18)

Im entschiedenen Fall hatte ein seinerzeit 18-jähriger Schüler Anfang 2013 im Sportunterricht das Aufwärmtraining nach wenigen Minuten abgebrochen und sich an der Wand abgestützt. Dort war er dann in eine Sitzposition zusammengesunken. Um 15.27 Uhr setzte die Sportlehrerin einen Notruf ab. Acht Minuten später traf der Notarzt ein und begann mit der Reanimation.

Der Schüler erlitt einen Hirnschaden durch Sauerstoffmangel, die genaue Ursache blieb aber unklar. Heute ist er zu 100 Prozent schwerbehindert. Seine Anwälte argumentierten, die Lehrerin habe nicht auf die Rettungskräfte warten dürfen, sondern hätte sofort Erste Hilfe leisten müssen. Vom Land Hessen als Dienstherr der Lehrerin verlangt er eine halbe Million Euro Schmerzensgeld, Schadenersatz und eine monatliche Rente.

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) hatten die Klage abgewiesen. Der BGH rügte nun, dass die Vorinstanzen nicht geklärt haben, wann überhaupt der Herzstillstand eingetreten ist. Hierfür sei zwar der Schüler beweispflichtig, einen entsprechenden Antrag auf ein Sachverständigengutachten habe das OLG daher aber nicht ablehnen dürfen.

Weiter entschied der BGH, dass zumindest Sportlehrer sich nicht auf das gesetzliche Haftungsprivileg für Nothelfer berufen können. Dies solle Bürger schützen, die spontane Hilfe leisten. Sportlehrer müssten mit Unglücken während ihres Unterrichts rechnen. Daher müssten sie auch über eine «aktuelle Ausbildung» in Erster Hilfe verfügen.

Wegen des Haftungsprivilegs müssen spontane Nothelfer nur bei grober Fahrlässigkeit haften. Dies soll verhindern, dass Bürger aus Angst vor Fehlern gar keine Hilfe leisten. Sportlehrer seien aber keine Unbeteiligte, ihr Unterricht sei immer mit gewissen Gefahren verbunden, betonte das Karlsruher Gericht. Die Schüler seien aber zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet. Auch deshalb wäre es «nicht angemessen», wenn eine Haftung für Amtspflichtverletzungen «nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte», befand der BGH.

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