Die Unvorhersehbarkeit eines Alarms und eine dann kurze Zeit bis zum Einsatz können aus vermeintlichen Bereitschafts- und Ruhepausen Arbeitszeit machen.
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Statue der Justitia. - AFP/Archiv

Das betonte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines Feuerwehrmanns aus Prag. Allerdings müsse diese Zeit nicht automatisch wie reguläre Arbeit vergütet werden. (Az: C-107/19)

Geklagt hatte ein ehemaliger Betriebsfeuerwehrmann der Prager Verkehrsbetriebe. Er arbeitete im Schichtdienst und hatte zwei 30-minütige Pausen je Schicht. Dabei musste er immer ein Funkgerät dabei haben und im Fall eines Alarms in zwei Minuten abfahrbereit sein.

Bereitschaft während Essen

Das galt auch während des Essens in der Betriebskantine. Entlohnt wurden die Pausen nur, wenn sie durch einen Einsatz unterbrochen wurden. Der Feuerwehrmann macht geltend, dass auch die anderen Pausen in Wirklichkeit Bereitschaftsdienst gewesen seien, der entlohnt werden müsse.

Hierzu bekräftigte der EuGH nun seine Rechtsprechung, wonach Rufbereitschaften als Arbeitszeit gelten können. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen Vorgaben des Arbeitgebers die Bereitschaftszeit kaum frei gestalten könne.

Prüfung durch nationale Gerichte

Formal sollen dies immer die nationalen Gerichte prüfen. Nach dem neuen Urteil deuten hier aber die Unvorhersehbarkeit eines Alarms und die kurze Frist zwischen Alarm und Einsatz darauf hin, dass es sich wohl um Arbeitszeit handelt.

Der EuGH bekräftigte aber auch frühere Urteile, wonach Bereitschaftsdienste auch dann nicht wie reguläre Arbeit bezahlt werden müssen, wenn sie EU-rechtlich als Arbeitszeit gelten. Die Vergütung richte sich nach nationalem Recht.

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