High-Heels mit knallroten Sohlen sind sein Markenzeichen – dabei will sich Designer Louboutin keine Konkurrenz von Deichmann (Dosenbach) machen lassen.
Hier trägt sie Monica Bellucci, die Louboutin-Schuhe.
Hier trägt sie Monica Bellucci, die Louboutin-Schuhe. - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Louboutin-Schuh mit roter Sohle könnte in der EU eine geschützte Marke bleiben.
  • In der Schweiz sind die roten Sohlen nicht geschützt.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erklärte den Schutz des Designs als Marke der Loubouin-Schuhsohle am Dienstag grundsätzlich für möglich. Der Konkurrent Van Haren, eine niederländische Tochter der deutschen Firma Deichmann (Dosenbach in der Schweiz), drang mit Gegenargumenten nicht durch.

Der französische Modeschöpfer Christian Louboutin hatte die roten Sohlen seiner edlen Frauenschuhe in Belgien, den Niederlanden und in Luxemburg 2010 für Schuhe und 2013 für hochhackige Schuhe als Marke eingetragen. Deichmann hatte in den Niederlanden über das Tochterunternehmen Van Haren 2012 ebenfalls hochhackige Pumps mit roter Sohle angeboten – für weniger als ein Zehntel des Louboutin-Preises.

Ist die Schuhsohle eine Form?

Die Deichmann-Tochter berief sich auf eine Richtlinie der EU: Demnach könnten keine Markenzeichen eingetragen werden, die «ausschliesslich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht». Die europäischen Richter mussten nun die Frage klären, ob es bei der Gestaltung der Schuhsohle tatsächlich um die Form gehe.

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Farbe nicht zur Form gehört. Louboutin habe die Farbe Rot mit dem internationalen Kennzeichen Pantone 18-1663TP eingetragen. Die eingetragene Marke schütze nicht die Form der Schuhsohle, sondern nur die Aufbringung der Farbe an einer bestimmten Stelle der Ware, befanden die Richter. Damit verstosse die Marke nicht gegen die Richtlinie.

Ob Kläger Louboutin sich letztlich gegen Deichmann durchsetzt und künftig die roten Sohlen unangefochten seine Marke nennen darf, muss das niederländische Gericht entscheiden. In der Schweiz war der Designer 2017 in einem ähnlichen Fall gescheitert. Die roten Sohlen liessen sich nicht schützen, urteilte das dortige Bundesgericht.

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