Rechtsberatungsverbot für russische Unternehmen EU-rechtskonform
In den Augen des EU-Gerichts ist das Verbot der Rechtsberatung gegenüber der russischen Regierung und in Russland niedergelassenen Organisationen gültig. Dieses Verbot ist Teil der nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängten Sanktionen der EU.
Weiterhin erlaubt sind laut dem am Mittwoch veröffentlichtem Urteil die rechtliche Vertretung natürlicher Personen und die Rechtsberatung in Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren.
EU-Gericht weist Klagen gegen Rechtsberatungsverbot ab
Belgische, französische und niederländische Rechtsanwaltsorganisationen hatten gegen das Verbot geklagt, Rechtsberatungsdienstleistungen für die russische Regierung sowie in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Mit diesem Verbot sollte laut EU-Kommission der Druck auf Russland weiter erhöht werden. Das EU-Gericht wies alle drei vorgebrachten Klagen ab.
Die EU-Richter betonten zunächst, dass jeder und jede das in der EU-Charta der Grundrechte anerkannte Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und einen Anwalt habe. Dieses wird nach Ansicht des Gerichts durch das streitige Verbot nicht in Frage gestellt.
Das Verbot gilt laut Urteil nur für die Rechtsberatung, die keinen Bezug zu einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren hat, und nicht für die Vertretung natürlicher Personen. Es greift damit auch nicht in die anwaltliche Unabhängigkeit ein.
Gericht bestätigt Einschränkungen für Anwälte
Die Tätigkeit eines Anwalts könne zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit Beschränkungen unterliegen und diese müssten durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt sein, wird das Urteil begründet. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt das fragliche Verbot, so wie es durch die Ausnahmen begrenzt ist, «dem Gemeinwohl dienende Ziele, ohne die grundlegende Aufgabe der Anwälte in einer demokratischen Gesellschaft in ihrem Wesensgehalt anzutasten».
Eine Nichtigkeitsklage zielt auf eine Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der EU-Organe ab. Gegen das heutige Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.