Penisverkrümmung ist keine lebensbedrohliche Erkrankung

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    Ein Mann wollte eine Kostenübernahme bei seiner Krankenversicherung für einen operativen Eingriff erreichen. Doch das Gericht urteilte gegen ihn.

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    Ein Mann wollte eine Kostenübernahme für eine alternative Operationsmethode erreichen. Das niedersächsische Landessozialgericht sagt nun: Eine Penisverkrümmung ist keine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwere Erkrankung. Foto: Oliver Berg (Symbolbild)) - dpa-infocom GmbH

    Das Wichtigste in Kürze

    • Wegen eines Eingriffes kam es zwischen einem Mann und seiner Krankenkasse zum Streit.
    • Der 59-Jährige wollte eine Kostenübernahme bewirken.
    • Das Gericht entschied jedoch gegen ihn: Seine Penisverkrümmung sei nicht lebensbedrohlich.

    Eine Penisverkrümmung ist einem Urteil des niedersächsischen Landessozialgerichts zufolge keine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwere Erkrankung.

    Damit entschieden die Richter in Celle nach eigenen Angaben vom Montag einen Streit zwischen einem 59-Jährigen und seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Der Mann wollte eine Kostenübernahme für eine nicht anerkannte alternative Operationsmethode bei einem Privatarzt erreichen. Laut Gericht fehlt dafür aber die gesetzliche Basis – die Kasse lehnte zu Recht ab.

    Krankenkasse darf Kostenübernahme für unkonventionelle Operation ablehnen

    Demnach kommt eine solche Kostenübernahme nur in Ausnahmefällen wie einer lebensbedrohlichen Erkrankung in Frage. Darum handle es sich im aktuellen Fall aber nicht. Das Gerichte betonte dies in seinem schon am Dienstag vergangener Woche verkündeten Urteil. Der Kläger hatte unter anderem mit einem hohen psychischen Leidensdruck argumentiert.

    Demgegenüber kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die angeborene Penisverkrümmung des Manns nur eine leichte Beeinträchtigung der Erektionsfähigkeit auslöst. Sie sei weder lebensbedrohlich noch «wertungsmässig damit vergleichbar», betonten sie mit Blick auf die Rechtslage.

    Auch die rund 14'000 Euro teure Operation sei ausserdem mit einem gesteigerten Risiko für spätere Erektionsstörungen verbunden. Psychische Leiden müssten nach den Regeln für gesetzlichen Kassen psychotherapeutisch behandelt werden.

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