OLG zerpflückt Vorwürfe des Kartellamts gegen Facebook

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Deutschland,

Das Bundeskartellamt betrat im Februar juristisches Neuland mit der Verknüpfung von Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Die Einschränkungen für Facebook wurden als wegweisend gefeiert. Jetzt hat ein Gericht Zweifel an den Argumenten - doch das Kartellamt will nicht aufgeben.

Facebook muss die Anordnungen des Kartellamts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht umsetzen, beschloss das Gericht. Foto: Dominic Lipinski/PA Wire
Facebook muss die Anordnungen des Kartellamts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht umsetzen, beschloss das Gericht. Foto: Dominic Lipinski/PA Wire - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versuch des Bundeskartellamts, Facebooks Datensammlung in Deutschland mit Hilfe des Wettbewerbsrechts einzuschränken, dürfte nun lange die Gerichte beschäftigen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf meldete massive Zweifel an der Argumentation der Wettbewerbshüter an. Deshalb müsse Facebook die Anordnungen des Kartellamts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht umsetzen. Die Behörde kündigte umgehend Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof an.

Das Bundeskartellamt hatte im Februar unter anderem verfügt, dass Facebook Daten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter nur noch mit dem Facebook-Konto des Nutzers verknüpfen dürfe, wenn dieser es ausdrücklich erlaubt. Auch die Sammlung von Daten der Drittwebseiten wurde von einer Einwilligung abhängig gemacht. Facebook bekam damals zwölf Monate Zeit, die Anordnungen umzusetzen. Das Online-Netzwerk legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Das Kartellamt warf Facebook unter anderem vor, seine marktbeherrschende Stellung für unzulässige Vertragsbedingungen für die Nutzer zu missbrauchen und den Wettbewerb zu verzerren. Das Oberlandesgericht hat ein Problem mit der Begründung: «Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt die von ihm beanstandete Datenverarbeitung durch Facebook keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen.» Die «notwendige Verhaltenskausalität zwischen der streitbefangenen Datenverarbeitung und der Marktmacht von Facebook besteht nicht». Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstosse, liege darin nicht zugleich ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht.

Das Oberlandesgericht setzt in seiner 37 Seiten langen Entscheidung an diversen Stellen der Argumentation des Kartellamts an. So kritisierte es, dass das Kartellamt keine hinreichenden Ermittlungen zu einem sogenannten «Als-ob-Wettbewerb» durchgeführt habe, um zu ermitteln, welche Nutzungsbedingungen für die Nutzer sich im Wettbewerb gebildet hätten. Auch bei der Bewertung der Verbraucher-Daten sind sich Kartellamt und Oberlandesgericht uneins. «Die streitbefangenen Daten sind - anders als ein entrichtetes Entgelt - ohne Weiteres duplizierbar, weshalb ihre Hingabe an Facebook den Verbraucher wirtschaftlich nicht schwächt», erklärte das Oberlandesgericht. Damit könnten Nutzer die Daten beliebig auch Wettbewerbern von Facebook zur Verfügung stellen.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt bekräftigte am Montag, Daten und der Umgang mit ihnen seien ein entscheidender wettbewerblicher Faktor für die digitale Wirtschaft. «Zentrale Rechtsfragen hierzu sind vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Facebook-Verfahren anders beantwortet worden als vom Bundeskartellamt.» Diese Rechtsfragen seien aber von grosser Bedeutung für die Zukunft. «Wir sind davon überzeugt, dass wir hier mit dem bestehenden Kartellrecht ordnend eingreifen können.» Deshalb wolle die Behörde vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Mundt hatte dem Fall schon im Februar grundlegenden Bedeutung zugesprochen. «Wir sind dabei, kartellrechtliche Leitplanken in die Internetökonomie einzuziehen», sagte er. «Der Nutzer gewinnt ein Stück Datenhoheit zurück.» Facebook bestritt in seiner Reaktion, dass das Online-Netzwerk eine marktbeherrschende Stellung habe. Zudem sei das Kartellamt gar nicht zuständig. Facebook halte sich an die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), für deren Kontrolle die irische Datenschutzbehörde zuständig sei.

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