Nur nüchtern zuverlässig genug für Waffengebrauch

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Deutschland,

Ein Mann gibt alkoholisiert einen Schuss ab und verliert daraufhin seine Waffenerlaubnis. Ist das rechtens, beging er doch keine Straftat? Ja, urteilt das Verwaltungsgericht Trier.

Wer im alkoholisierten Zustand seine Waffe gebraucht, gilt als nicht zuverlässig genug - und kann die Waffenerlaubnis verlieren. Das urteilte das Verwaltungsgericht Trier.
Wer im alkoholisierten Zustand seine Waffe gebraucht, gilt als nicht zuverlässig genug - und kann die Waffenerlaubnis verlieren. Das urteilte das Verwaltungsgericht Trier. - Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer alkoholisiert mit einer Waffe schiesst, kann als zu unzuverlässig für deren Besitz oder Nutzung gelten.

Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor.

«Waffenrechtlich zuverlässig ist nur derjenige, der Schusswaffen ausschliesslich in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen an den Tag zu legen, die zu Gefährdungen Dritter führen können», teilte das Gericht mit. Die Richter hatten sich mit der Klage eines Waffenbesitzers befasst, der sich gegen eine Entscheidung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zum Entzug der Waffenerlaubnis wehrte.

Zuverlässigkeit auch ohne Straftat verwirkt

Im April 2021 war es dem Gericht zufolge zu einem Polizeieinsatz am Wohnhaus des Klägers gekommen. Er soll auf dem Dachboden zumindest einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben haben – mit fast 1,5 Promille intus. Daraufhin widerrief der Kreis die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein. Der Mann besitze nicht mehr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, lautete die Begründung.

Der Mann klagte nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren dagegen. Er habe keine Straftat begangen und es sei kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, argumentierte der Mann.

Die Richter wiesen die Klage ab. Auch sie befanden, dass die nötige Zuverlässigkeit angesichts des Waffengebrauchs unter Alkoholeinfluss nicht mehr gegeben sei. «Vorsichtig und sachgemäss» gehe mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschliesslich nüchtern nutze. Die konsumierte Alkoholmenge sei geeignet gewesen, die Reaktionszeit und die Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers zu mindern und enthemmend zu wirken. Gegen das im Oktober ergangene Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung beantragt werden.

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