NRW-Oberverwaltungsgericht: Keine staatliche Hilfe zum Suizid im Eilverfahren

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Schwerkranke Menschen haben nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zumindest im Eilverfahren keinen Anspruch auf eine staatliche Kauferlaubnis für Medikamente zur Selbsttötung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Folgen könnten «nicht mehr rückgängig gemacht werden».

Die Beschwerde eines 58-Jährigen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde damit zurückgewiesen, wie das Gericht in Münster am Mittwoch mitteilte. Der Schwerkranke hatte versucht, eine Sondererlaubnis zum Kauf von Mitteln zum Suizid bei einer Bonner Bundesbehörde einzuklagen.

Würde im Eilverfahren zugunsten des Mannes aus Meissen entschieden, «könnten die Folgen beim Umsetzen des Sterbewunsches nicht mehr rückgängig gemacht werden», begründete die Kammer ihre Entscheidung. Zudem lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragssteller, der an Chorea Huntington sowie chronischer Leukämie leidet, sich frei für den Suizid entschieden habe.

Auch ohne eine gesetzliche Regelung müsse der autonome Wille zur Selbsttötung besonders sorgfältig überprüft werden. Eine zuverlässige und umfassende Prüfung ist laut Gericht nur anhand der eigenen Erklärungen des 58-Jährigen nicht möglich. Ausserdem sei nach den im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts «völlig offen», ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Medikament gegenüber dem Staat bestehe. «Wichtige Rechtsfragen» konnten laut Gericht nicht im Eilverfahren geklärt werden.

Weiterhin sei dem Schwerkranken zuzumuten, auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Der Mann leide zwar an einer schweren Erkrankung, befinde sich aber nicht in einer «extremen Notlage», befand das OVG. Suizidwilligen wie ihm sei vorerst zumutbar, nach Alternativen zu suchen. Damit seien etwa medizinisch kundige Suizidbeihelfer und «verschreibungswillige und -berechtigte Personen» gemeint. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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