Die bayerische Regelung, wonach zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einer Schule mindestens 250 Meter liegen müssen, verstösst voraussichtlich gegen das EU-Recht.
Marienplatz in München
Marienplatz in München - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Verwaltungsgerichtshof gibt Beschwerde von Anbieter aus Passau statt.

Das erklärte der Verwaltungsgerichtshof in München am Dienstag und gab im Eilverfahren der Beschwerde eines Sportwettenanbieters aus Passau statt. Das Geschäft darf vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterbetrieben werden.

Die niederbayerische Regierung hatte dem Unternehmen den Betrieb verboten, es sollte ihn sofort einstellen. Grundlage war eine Glücksspielregelung, derzufolge der Mindestabstand zu Schulen 250 Meter betragen muss – hier waren es aber nur 65 Meter. Ein Eilantrag des Wettanbieters vor dem Verwaltungsgericht Regensburg hatte keinen Erfolg.

Dessen Beschluss änderte der Verwaltungsgerichtshof nun ab. Er erklärte, dass die Regelung zwar grundsätzlich dazu geeignet sei, den Jugendschutz zu gewährleisten, Voraussichtlich verletze sie aber die Dienstleistungsfreiheit, weil die Einschränkung nicht für Spielhallen gelte. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei aber mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten.

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