Kein Schadenersatz bei Abbruch von Mutter-Kind-Kur
Eine Mutter-Kind-Kur erstreckt sich häufig über mehrere Wochen. Haben Kurkliniken ein Recht auf Schadenersatz, wenn Patientinnen früher als vereinbart abreisen?

Das Wichtigste in Kürze
- Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist, muss der Klinik keinen Schadenersatz zahlen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall einer Mutter aus Brandenburg, die eine dreiwöchige Kur zehn Tage vor dem Ende abgebrochen hatte.
Die Klinik hatte 80 Prozent des Tagessatzes, insgesamt gut 3000 Euro gefordert. Amts- und Landgericht hatten die Forderung abgewiesen. (III ZR 80/20)
Nach dem ist eine Mutter-Kind-Kur ein besonderes Dienstverhältnis, das jederzeit gekündigt werden kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien daher in diesem Punkt unwirksam.
Dienste höherer Art beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Daher bestehe ein freies und sanktionsloses Kündigungsrecht.