Raucher haben keinen Anspruch auf Nikotin-Ersatzarznei zur Rauchentwöhnung.
Brennende Zigarette
Brennende Zigarette - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • BSG sieht keinen Gleichheitsverstoss gegenüber Alkohol und Drogen.
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Der gesetzliche Ausschluss ist rechtmässig und verstösst insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Die Klägerin will nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 1 KR 25/18 R)

Die heute 71-jährige Klägerin aus Schleswig-Holstein raucht seit ihrem 18. Lebensjahr. Sie leidet inzwischen an einer chronischen Erkrankung ihrer Lunge und Atemwege. Nach eigenen Angaben hat sie bereits etwa zehn Mal versucht, von ihrer Sucht loszukommen.

Von ihrer Krankenkasse begehrt sie daher eine Rauchentwöhnungstherapie. Nach einer entsprechenden Leitlinie bestehen dabei die besten Erfolgsaussichten bei einer Kombination aus verhaltenstherapeutischen Gesprächen und Nikotin-Ersatzmedikamenten. Die diesbezügliche «Studienlage ist völlig eindeutig», sagte am Rande der Verhandlung Professor Klaus-Dieter Kolenda, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Nikotin- und Tabakforschung in Frankfurt. Jährlich gebe es in Deutschland 120.000 Tabak-Tote.

Laut Gesetz sind solche Medikamente allerdings vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Anwältin der Klägerin argumentierte, dies sei verfassungswidrig und verstosse insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn bei Alkoholsucht oder illegalen Drogen würden Ersatzmedikamente bezahlt.

Das BSG hielt den Ausschluss jedoch für sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe Nikotin-Ersatzarznei zulässig den Medikamenten zugeordnet, die ? wie etwa Appetitzügler oder Potenzmittel ? vorrangig einer Steigerung der Lebensqualität dienen. Dass es daneben auch gesundheitliche Gründe geben kann, mache diese Einordnung nicht unzulässig. Zudem gebe es auch Studien, die den Zusatznutzen von Nikotin-Ersatzarznei anzweifeln.

Auch eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung müssen die Krankenkassen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht bezahlen. Das BSG betonte aber, dass hier ein Anspruch auf therapeutische Beratungsgespräche bestehen kann, etwa durch den Hausarzt.

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