Viele Fitnessstudios locken mit besonders günstigen Monatsbeiträgen. Eine zusätzlich fällige Servicegebühr wird dabei teilweise nicht genannt. Ist das zulässig?
Fitnessstudios müssen immer den Gesamtpreis angeben - zusätzliche Kosten durch eine Servicegebühr dürfen nicht anfallen. Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/Archiv
Fitnessstudios müssen immer den Gesamtpreis angeben - zusätzliche Kosten durch eine Servicegebühr dürfen nicht anfallen. Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/Archiv - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Fitnessstudios dürfen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) in Frankfurt am Main nicht mit monatlichen Mitgliedsbeiträgen werben, in denen zusätzlich anfallende Servicegebühren nicht enthalten sind.

Das OLG hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung die Revision gegen ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.

Ein Gesamtpreis müsse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das «tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt» beinhalten - einschliesslich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, heisst es in der (Az. 6 U 269/19). Es genüge nicht, nur einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Das Landgericht hatte einem Studiobetreiber untersagt, mit einem Monatspreis von 29,99 Euro zu werben und lediglich mit einem Sternchen darauf hinzuweisen, dass pro Quartal noch eine Pauschale von 9,99 Euro hinzukomme. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Fitnessstudio kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

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