Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist laut einer aktuellen Gerichtsentscheidung rechtswidrig.
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Justitia - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Gewerbetreibender mit Antrag auf Einstellung von Kontopfändung erfolgreich.

Die Corona-Hilfe diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März entstanden seien, befand das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Das Gericht gab damit dem Antrag eines Gewerbetreibenden statt. (Az. 1 V 1286/20 AO)

Dem Antragsteller waren 9000 Euro Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige auf sein Girokonto überwiesen worden. Dieses Konto war jedoch seit November 2019 mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts wegen früherer Umsatzsteuerschulden des Antragstellers belastet. Die Bank verweigerte dem Mann deshalb die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.

Dagegen befanden die Richter, die Corona-Soforthilfe erfolge ausschliesslich zur Milderung der finanziellen Corona-Notlagen des betroffenen Unternehmens. Da die Corona-Hilfe mit Bescheid vom 27. März für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27. Juni einstweilen einzustellen.

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