Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag die Rechtslage zum Schutz gefährdeter Tierarten konkretisiert.
Hyazinth-Ara
Hyazinth-Ara im Flug - AFP/Archiv

Ein gezüchtetes Tier gilt demnach nur dann als in Gefangenschaft geboren, wenn seine Vorfahren nicht so eingefangen wurden, dass es dem Überleben der Art schadet. Die Definition von «in Gefangenschaft geboren» ist wichtig, weil das europäische Recht für diese Tiere Ausnahmen vom Handelsverbot zulässt. (Az. C-659/20)

Die Frage legte ein tschechisches Gericht vor, das mit der Klage eines Papageienzüchters befasst ist. Der Mann wollte fünf seltene Hyazinth-Aras verkaufen. Die Behörden genehmigten dies aber nicht, weil die Grosselterntiere von Dritten unter verdächtigen Umständen ins Land gebracht worden waren und der Züchter ihre Herkunft nicht nachweisen konnte. Auch zu den Elterntieren fehlten einige Nachweise.

Der EuGH erklärte, dass der Handel mit gefährdeten Tierarten besonders streng geregelt sein müsse, um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden. Wenn ein Vorfahr des Tiers in der Natur eingefangen wurde, müsse die Lage der Art zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Bei vom Aussterben bedrohten Arten - wie dem Hyazinth-Ara - dürfe keine Ausnahme gemacht werden. Im konkreten Fall muss nun das Gericht in Tschechien entscheiden.

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