EuGH-Gutachten: Leimrutenfang von Vögeln unter Umständen erlaubt

Keystone-SDA
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Belgien,

EU-weit ist die Leimrutenjagd verboten. In fünf Regionen Frankreichs ist sie noch immer erlaubt – nun wird die Methode vom Europäischen Gerichtshof geprüft.

Leimrutenfang
Die in einer Leimrute in der Provence verendete Singdrossel. - sda

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Jagen mit Leimruten ist in der EU verboten.
  • Nur in fünf Regionen Frankreichs ist die veraltete Methode noch zulässig und verbreitet.
  • Am Europäischen Gerichtshof wird nun geprüft, ob dieser Fang doch zulässig ist.

Die Jagd auf Drosseln und Amseln mit sogenannten Leimruten steht nicht zwingend im Widerspruch zum EU-Recht. Die in Teilen Südfrankreichs praktizierte Fangmethode könne unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Dies erklärte Generalanwältin Juliane Kokott am Donnerstag in Luxemburg am Europäischen Gerichtshof. Dabei bleiben die Vögel an einem mit klebrigem Leim eingeschmierten Ast hängen.

Methode nur noch in vier Regionen durchgeführt

EU-weit ist die Jagd mit Leimruten laut EuGH verboten. Lediglich in fünf südfranzösischen Départements werde die früher weit verbreitete Methode noch immer angewandt. Dieses Jahr seien die Fanggenehmigungen jedoch wegen der unklaren Rechtslage ausgesetzt worden, hiess es in dem EuGH-Gutachten. Der französische Staatsrat habe vor diesem Hintergrund vom Gerichtshof wissen wollen, ob die Leimrutenjagd den Voraussetzungen der EU-Vogelschutzrichtlinie genüge.

Amsel
Amseln werden in Frankreich noch immer zum Opfer der Leimrutenjagd. - Keystone

Laut Richtlinie kann in Ausnahmefällen vom grundsätzlichen Verbot abgewichen werden. Dies, wenn die Fangmethoden selektiv sind, strenge Kontrollen durchgeführt und nur geringe Mengen gefangen werden. Zwei französische Tierschutzvereinigungen hatten insbesondere die Selektivität des Leimrutenfangs auf Drosseln und Amseln angezweifelt. Leimruten führten auch zum Beifang anderer Vögel.

Selektiv im Sinne der Ausnahme

EuGH-Gutachterin Kokott erklärte jedoch: Die Fangmethode könne als selektiv im Sinne der Ausnahme anerkannt werden. Dies, wenn gesichert sei, dass der ungewollte Fang von Vogelarten im Vergleich zu der kulturellen Bedeutung der Fangmethode hinnehmbar sei.

Das Gutachten ist noch kein Urteil. Dies fällt erst in einigen Wochen. Häufig folgen die EuGH-Richter aber der Ansicht ihrer Gutachter.

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