EuGH: Airline muss bei Flugumleitung nur bestimmte Kosten tragen
Airlines müssen bei Umleitungen oder Ausfällen nur die Kosten für eine Alternativroute oder zu einem Ziel in der Nähe berappen. Das hat der EuGH entschieden.

Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH fällt ein Urteil zugunsten von Fluggessellschaften.
- Airlines müssen keine pauschale Entschädigungen für Umleigungen oder Verspätungen zahlen.
- Ein Deutscher hatte sich bis vor das höchste Gericht geklagt.
Wenn ein Flieger an einen nahe gelegenen Flughafen umgeleitet wird, muss die Airline nur die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Flughafen oder zu einem anderen Wunschziel des Kunden in der Nähe zahlen. Dies hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat der Fluggast aber nicht, solange der Flieger weniger als drei Stunden Verspätung hat, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht (Rechtssache C-826/19).
Deutscher war zu spät zu Hause
Im konkreten Fall geht es um einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät landete und nicht wie geplant den mittlerweile geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden sondern Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt ansteuerte. Der Fluggast forderte deshalb pauschal 250 Euro Entschädigung. Vom Schönefelder Flughafen lag seine Wohnung 24 Kilometer entfernt, während es vom Flughafen Tegel nur 8 Kilometer waren.
Eigentlich hätte die Fluggesellschaft laut EuGH von sich aus anbieten müssen, die Kosten für die Weiterreise zu zahlen. Da sie dies nicht getan habe, könne sich der Betroffene «notwendige, angemessene und zumutbare» Kosten für eine entsprechende Weiterfahrt erstatten lassen.