Milliardenschwere staatliche Corona-Hilfen für Air France und die Muttergesellschaft Air France-KLM wurden vom EU-Gericht für nichtig erklärt.
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Das EU-Gericht hat entschieden, dass staatliche Corona-Hilfen für Air France nicht genehmigt werden dürfen. (Archivbild) - AFP/Archiv

Das Gericht der EU hat die Genehmigung milliardenschwerer staatlicher Corona-Hilfen für Air France und die Muttergesellschaft Air France-KLM für nichtig erklärt. Die EU-Kommission habe die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mit ausreichender Wachsamkeit geprüft, teilte das Gericht am Mittwoch in Luxemburg mit. So seien zum Beispiel die Begünstigten der staatlichen Beihilfen unzutreffend bestimmt worden.

Bereits im Mai hatte das Gericht die Kommissionserlaubnis für staatliche Corona-Hilfen für die Lufthansa für unzulässig erklärt. Diese geht allerdings noch vor dem Europäischen Gerichtshof gegen das Urteil vor, weswegen der Fall noch nicht endgültig geklärt ist. Wenn es bei den Entscheidungen bleibt, müssten die Staaten die Staatshilfe zurückfordern.

Ryanair und Malta Air klagen

Geklagt gegen die Kommissionsentscheidung zugunsten von Air France und Air France-KLM hatten die Fluggesellschaften Ryanair und ihr Tochterunternehmen Malta Air. Sie argumentierten, dass von den Wettbewerbshütern der Behörde genehmigte Massnahmen seien nicht mit EU-Recht vereinbar sind.

Bei der Genehmigung der EU-Kommission ging es nach Angaben des Gerichts um eine staatliche Garantie für ein Darlehen in Höhe von vier Milliarden Euro für Air France sowie um ein Gesellschafterdarlehen an die Fluggesellschaft über einen Höchstbetrag von drei Milliarden Euro. Ausserdem hatte Frankreich demnach eine Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung von Air France und der Holding Air France-KLM in Höhe von insgesamt vier Milliarden Euro angemeldet.

Kritik am Vorgehen der Kommission

Das Gericht kritisierte nun konkret, dass die Kommission habe die Begünstigten der staatlichen Beihilfen unzutreffend bestimmt hat, weil sie in dem ersten Fall lediglich Air France und nicht die Holding Air France-KLM zu den Begünstigten zählte. Im zweiten Fall fehlte dem Gericht als Begünstiger die Tochter KLM.

Das Urteil des Gerichts kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden. In dem Fall der Lufthansa hatte es unter anderem erklärt, dass Wettbewerbshüter hätten genauer prüfen müssen, ob die Lufthansa noch eigene Sicherheiten hatte, um sich selbst Kredite zu verschaffen. Ausserdem sei die Marktstellung der Lufthansa an einzelnen Flughäfen nicht ausreichend überprüft worden.

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