Deepfake-Urteil: Plattform muss auch Sinngleiches löschen
KI-Fälschungen wie Deepfakes stellen ein grosses Problem dar, doch Betroffene können sich laut einer Gerichtsentscheidung dagegen wehren.

Plattformbetreiber müssen nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag auch sinngleiche Inhalte selbstständig erkennen und sperren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Beschluss entschieden (Az.: 16 W 10/25), auf den der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Verfahren ging es um Deepfake-Videos auf einer Social-Media-Plattform, in denen ein Prominenter angeblich Mittel zum Abnehmen empfiehlt. Tatsächlich waren sein Name, sein Gesicht und seine Stimme aber für die Clips missbraucht worden.
Von der Abmahnung zur einstweiligen Verfügung
Gegen die täuschend echt aussehenden Videos wehrte sich der Mann – zunächst mit einem anwaltlichen Schreiben an die Plattformbetreiberin im Juli 2024, in dem er das Löschen der entsprechenden Inhalte forderte. Im August 2024 beantragte er dann vor Gericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Verbreitung eines konkreten Videos («Video 1»).
Im November 2024 erweiterte er schliesslich den Antrag auf einstweilige Verfügung auf ein nahezu identisches Video («Video 2»), das die gleichen Aussagen und Darstellungen enthielt. Während das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abwies, gab das OLG der Klage teilweise statt und untersagte der Plattform die Verbreitung von Inhalten, die mit denen in Video 2 identisch sind.
Plattformen müssen sinngleiche Inhalte suchen und sperren
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass sogenannte Host-Provider wie Social-Media-Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf einen rechtsverletzenden Inhalt verpflichtet sind, selbstständig nach sinngleichen Inhalten zu suchen und diese zu sperren. Dies gelte insbesondere dann, wenn der gemeldete Inhalt so genau beschrieben worden ist, dass eine Rechtsverletzung leicht zu erkennen sei.
Zwar dürfen Host-Provider nach geltendem EU-Recht nicht zu einer generellen Überwachung verpflichtet werden. Sie müssen aber nach Ansicht des OLG technische Mittel einsetzen, um identische oder sinngleiche Inhalte – also solche mit nur geringfügigen Abweichungen in Bild oder Ton – zu erkennen.
Extra-Abmahnungen für alle sinngleichen Videos nicht nötig
In dem Fall war Video 2 nahezu identisch mit dem ersten abgemahnten Video 1, nur Titel und minimale Gestaltungselemente unterschieden sich. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Plattform daher handeln müssen. Eine gesonderte weitere Abmahnung für jedes einzelne sinngleiche Video sei in solchen Fällen nicht erforderlich.