Bohren an der Reihenhaus-Aussenwand nicht ohne Erlaubnis

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Deutschland,

In einer Reihenhauskonstellation geraten zwei Nachbarn wegen eines Bohrlochs in der Hauswand aneinander. Darf ein Bewohner ohne die Erlaubnis des Nachbarn eine Bohrung an einer Wand vornehmen?

Reihenhäuser stehen in einem Neubaugebiet. In einem solchen Wohnszenario sollte nicht eigenmächtig ein Loch in die Wand gebohrt werden. Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Reihenhäuser stehen in einem Neubaugebiet. In einem solchen Wohnszenario sollte nicht eigenmächtig ein Loch in die Wand gebohrt werden. Foto: Julian Stratenschulte/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Reihenhaus-Bewohner sollten besser zweimal nachdenken, bevor sie in die Aussenwand zum Nachbarn eigenmächtig Löcher bohren.

In vielen Fällen gehört die Wand nämlich nur dem Nachbarn und dessen Erlaubnis ist zwingend nötig. Das geht aus einem aus dem November hervor, das nun in Karlsruhe mit Begründung veröffentlicht wurde. (Az. V ZR 25/21)

In dem Fall aus Bayern schloss die Aussenwand des einen, leicht versetzt stehenden Reihenhauses an die Terrasse des Nachbarn an. Dieser wollte seine elektrische Markise anschliessen und bohrte zum Verlegen des Kabelkanals Löcher in den Putz - ohne vorher zu fragen. Der Nachbar war alles andere als einverstanden und forderte ihn per Anwalt auf, die Wand in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen.

Nach dem Urteil des BGH wird dem Mann nun auch nichts anderes übrig bleiben. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter bestätigten im Ergebnis eine Entscheidung des Landgerichts München II, wonach der Nachbar mit der angebohrten Aussenwand einen Beseitigungsanspruch hat.

Nachbar muss um Erlaubnis gefragt werden

Entscheidend ist laut BGH die Natur der Wand: Wie das Landgericht festgestellt hatte, sind die Aussenmauern der beiden Gebäude hier nämlich durch eine Fuge getrennt. Rechtlich betrachtet handelt es sich also um zwei separate Wände, von denen die fragliche nur dem Nachbarn gehört. Er hätte daher um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Anders wäre der Fall nur ausgegangen, wenn es sich um eine sogenannte Nachbarwand gehandelt hätte. Eine solche Mauer ist zum Anbau auf beiden Seiten bestimmt und wesentlicher Bestandteil der Gebäude - das heisst, ohne die Mauer würde das Nachbarhaus nicht mehr sicher stehen.

Nur eine solche Nachbarwand ist eine echte Grenzeinrichtung, die von beiden Parteien auf der jeweiligen Seite frei benutzt werden darf, wie die BGH-Richter ausführen. Hier «darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden». Einzige Voraussetzung: Die Mitbenutzung des anderen darf nicht beeinträchtigt werden. Mit den Bohrlöchern hätten die Richter kein Problem gehabt. Es sei nicht festgestellt, dass sie die Wand undicht machten oder deren Stabilität gefährdeten. Auch das Erscheinungsbild sei nicht grob beeinträchtigt - der Nachbar könne die Seite ja gar nicht sehen.

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