BGH: Mieter müssen Kosten für Baumfällarbeiten mittragen

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Deutschland,

Wenn ein Vermieter auf seinem Grundstück einen Baum fällen lässt, kann er auch die Mieter zur Kasse bieten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es dazu nun rechtliche Klarheit.

Vermieter dürfen die Kosten für das Fällen von Bäumen grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/dpa-tmn
Vermieter dürfen die Kosten für das Fällen von Bäumen grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/dpa-tmn - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, das Urteil vom 10. November wurde am Mittwoch veröffentlicht. (Az. VIII ZR 107/20)

In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2500 Euro wurden mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Die Klägerin sollte davon rund 415 Euro übernehmen. Sie zahlte nur unter Vorbehalt und forderte vor Gericht das Geld zurück.

Tatsächlich war die Frage, ob die Kosten für das Fällen eines absterbenden Baumes zu den umlagefähigen «Kosten der Gartenpflege» gehören, bislang nicht höchstrichterlich geklärt - und umstritten: Einige Gerichte waren der Ansicht, dass der Vermieter damit nur seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkomme oder einen Mangel beseitige. Das müsse er aus eigener Tasche bezahlen.

Das sehen die BGH-Richterinnen und -Richter anders: In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die «Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen». Bäume seien aber quasi verholzte Pflanzen. Und eine Erneuerung setze regelmässig die vorherige Entfernung voraus.

Dem Karlsruher Urteil zufolge kann hier ausserdem von laufenden Kosten gesprochen werden - auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Denn der Gartenpflege seien «längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent». Die Beseitigung eines Baumes stelle für den Mieter kein völlig unerwartetes Ereignis dar.

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