Unabhängig vom bevorstehenden Strafverfahren gegen eine Potsdamer Behindertenpflegerin wegen vierfachen Mordes muss auch über das Kündigungsschutzverfahren der Frau verhandelt werden.
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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Landesarbeitsgericht sieht in Strafprozess keinen Aussetzungsgrund.
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Die Aussetzung des Verfahrens, in dem sich die mutmassliche Mörderin gegen ihre Kündigung wehrt, durch das Potsdamer Arbeitsgericht hob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag auf. Die Landesrichter gaben damit der Beschwerde des Arbeitgebers, des Oberlinhauses, Recht.

Nach dem Tötungsdelikt hatte die diakonische Einrichtung der Frau fristlos gekündigt. Die mittlerweile in der Psychiatrie untergebrachte Pflegerin klagte dagegen und forderte eine hohe Abfindung. Dieses Verfahren setzte das Arbeitsgericht mit Blick auf die im Strafprozess zu begutachtende Schuldfähigkeit der Frau aus.

Das Landesarbeitsgericht entschied nun, das Verfahren hätte nur ausgesetzt werden dürfen, wenn der Strafprozess massgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei. Bei der Pflegerin komme es aber nicht auf die zu klärende Schuldfähigkeit an. Bei einem Tötungsdelikt wie im vorliegenden Fall habe die Frau auch bei fehlender Schuldfähigkeit keine Eignung für ihre Tätigkeit.

Ausserdem sei auch bei fehlender Schuldfähigkeit den Kollegen der Frau und dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar. Dass die Vorwürfe Teil des Strafverfahrens seien, rechtfertige die Aussetzung nicht.

Die Pflegerin soll im April vier schutzlose Bewohner einer Behinderteneinrichtung getötet haben. Der Strafprozess dazu und zu weiteren drei versuchten Morden an Bewohnern der Einrichtung soll am Dienstag beginnen.

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